Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Juli 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 8. April 2026 zu AZ B* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 20. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. September 2026 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. November 2026 erreicht sein (ON 2.3, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach mündlicher Verkündung der Entscheidung angemeldete (ON 6, 2), in weiterer Folge zu ON 8 näher ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers derzeit unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist nämlich rückreichend in das Jahr 2007 bereits zahlreiche Vorstrafen in Österreich, Rumänien, Italien und Frankreich auf (vgl die ECRIS-Auskunft ON 48 in AZ B* des Landesgerichts St. Pölten), darunter auch mehrere spezifisch einschlägige Verurteilungen wegen (mitunter auch schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen [Eintragung Nummer 2 in ON 5]) Diebstahls und Raubs (vgl die Eintragung Nummer 1 in ON 5 sowie die Verurteilungen Nummer 1, 6 und 7 in ON 48 in AZ B* des Landesgerichts St. Pölten).
Weder die Verhängung einer Geldstrafe, die wiederholte Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten, eine Begnadigung des Strafgefangenen mit Entschließung des Bundespräsidenten oder das vorläufige Absehen vom (weiteren) Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der über ihn zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten verhängten 18-monatigen Freiheitsstrafe vermochte diesen von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Unbeeindruckt von all dem setzte der Beschwerdeführer sein kriminelles Verhalten fort. Dem Schuldspruch der Anlassverurteilung zufolge (ON 3, 3 ff) hat er am 18. und 20. Februar 2026 in ** und anderen Orten Österreichs – kurz zusammengefasst – zu (teils versuchten) Diebstählen von Geldbörsen, in welchen sich teils auch diverse Urkunden und ein unbares Zahlungsmittel befanden, gewerbsmäßig beigetragen, indem er den unmittelbaren Täter in Kenntnis des Tatplans zu den jeweiligen Tatorten chauffierte, wofür er pro Tagesfahrt zumindest 100 Euro erhielt bzw erhalten sollte, weshalb er des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ (zu ergänzen:) 12 dritter Fall, 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ (zu ergänzen:) 12 dritter Fall), 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ (zu ergänzen:) 12 dritter Fall, 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde.
Bereits zum Zeitpunkt der Verübung der Anlasstaten verfügte der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit und war bereits Vater dreier Kinder im Alter von 17, 16 und 2 Jahren, sodass sich insoweit die Verhältnisse nicht geändert haben (vgl ON 3, 2). Auch eine konkrete Arbeitsplatzzusage hat der Strafgefangene nicht vorgelegt, sondern beteuert er in seiner Beschwerde lediglich die Absicht, einer (legalen) Beschäftigung als Taxifahrer – wie bereits vor seiner Inhaftierung (vgl aber ON 2.6, 5 in AZ B* des Landesgerichts St. Pölten, wonach er diverse Arbeiten im Raum ** absolviert habe bzw ON 3, wonach er zuletzt als Maler in Rumänien gearbeitet habe) – nachgehen zu wollen.
Mag der Beschwerdeführer zwar auch eine hausordnungsgemäße Führung sowie eine tadellose Arbeitsleistung aufweisen (ON 2.2, 4) und derzeit im gelockerten Vollzug angehalten werden (ON 2.3, 1), haben ungeachtet dessen bislang sämtliche ihm in der Vergangenheit gewährte Resozialisierungschancen keinen Erfolg gezeigt. Selbst ein, wenn auch bereits länger zurückliegender Strafvollzug von einem Jahr bis 28. August 2013 (Einsicht in das VJ-Register zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten), vermochte keine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten, beging er doch bereits am 9. April 2014 erneut einen Diebstahl in Italien (vgl hiezu ON 48, 12 in AZ B* des Landesgerichts St. Pölten). Angesichts all dieser Faktoren ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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