Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2026, **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2026, rechtskräftig seit 24. März 2026, AZ B*, wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB verhängten unbedingten Teil von vier Monaten einer insgesamt 15-monatigen Freiheitsstrafe. Weiters verbüßt er in Folge Widerrufs bedingter Strafnachsicht mit Beschluss vom 1. April 2026, GZ C*-71.1 (verkettet), eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025, rechtskräftig seit diesem Tag, AZ C*, wegen §§ 148a Abs 1, Abs 2 und Abs 3, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Straftaten beging er zum Teil als Jugendlicher, zum Teil als junger Erwachsener.
Das errechnete Strafende fällt (unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG) auf den 28. Mai 2027. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 28. September 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit am 18. Dezember 2026 (ON 2.5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von der Hälfte der Strafzeit in Übereinstimmung mit der auf das Vorleben und sowohl spezial-als auch generalpräventive Erfordernisse gestützte negative Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und nach Einholung einer sich nicht festlegenden Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1, 4) zusammengefasst aus spezialpräventiven Überlegungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des A*, mit der er zusammengefasst unter der Beteuerung, nicht mehr rückfällig werden zu wollen und sich geändert zu haben, seine bedingte Entlassung begehrt (ON 7).
Zu deren Rechtzeitigkeit ist festzuhalten, dass nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses, auf den sie sich bezieht, schriftlich oder auf elektronischen Weg bei Gericht einzubringen ist. In die Berechnung der Beschwerdefrist sind weder der Tag des fristauslösenden Ereignisses (hier: Zustellung des Beschlusses am 9. Juli 2024 [siehe dazu den Zustellnachweis zu ON 6]) noch die Tage des Postlaufs der Beschwerde einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO). Die Frist ist daher gewahrt, wenn die Postaufgabe des an das zuständige Gericht adressierten Rechtsmittels bzw - bei wie hier Inhaftierten - dessen Übergabe an die Leitung der Justizanstalt an ihrem letzten Tag erfolgt ( Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3).
Wenngleich die Recherche bei der Leitung der Justizanstalt ergab, dass ein die Übergabe des Schreibens an die Leitung der Justizanstalt dokumentierender Eintrag ins Fristenbuch der Justizanstalt nicht vorhanden ist (ON 5, 1 im Bs-Akt) und die Beschwerde erst am 29. Juli 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Wien einlangte (ON 7, 4), so ist mit Blick auf das Ende der Rechtsmittelfrist am 23. Juli 2026 in Verbindung mit dem am Postkuvert angebrachten Vermerk „Abt: **, am 21.07.2026“ im Zweifel von der rechtzeitigen Abgabe der Beschwerde auszugehen.
Der Beschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2§ 46 Rz 15a). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnenen freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und ihr somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Auch wenn die bedingte Entlassung der Regelfall sein soll und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll, so ist zum Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafzeit die dafür erforderliche positive Prognose nicht gegeben.
Dies ergibt sich zunächst aus der Strafregisterauskunft des Strafgefangenen, die die nunmehr (zum Teil) in Vollzug stehenden zwei Verurteilungen aufweist (ON 3), wobei Gegenstand der ersten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. Juli 2025, AZ C*, gewerbsmäßiger Online-Versand-Betrug unter Verwendung von Daten real existierender Personen, zu denen er sich Zugang durch das Herausfischen von Postsendungen aus Briefkästen und aus dem Darknet verschafft hatte, in über 140 Fällen in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren mit einem Gesamtschaden von 139.200 Euro war. Der zweiten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. März 2026, AZ B*, lagen zwei völlig unbegreifliche, anlasslose Gewalttaten in einer Gruppe gegenüber einem zu dem Zeitpunkt gerade schlafenden Obdachlosen zugrunde, wobei er bei der ersten der Gewalthandlungen derjenige war, der die anderen dazu anstachelte und er beide aus purer Gewaltlust begangene Taten auch noch filmte (ON 5, 6).
Daraus erhellt eindrücklich, dass sich die A* anlässlich seiner ersten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. Juli 2025, AZ C*, gewährte bedingte Strafnachsicht als völlig wirkungslos erwies und die Durchführung der dazu führenden Hauptverhandlung auf ihn keinerlei Eindruck zu machen vermochte, setzte er doch bereits zwölf Tage danach, am 27. Juli 2025, die nächsten der zweiten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Tathandlungen.
Hinzu tritt, dass der Widerruf der ihm mit seiner ersten Verurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht (der in weiterer Folge auch aufgrund des raschen Rückfalls indiziert gewesen wäre) deshalb erfolgte, weil er die Termine bei der Bewährungshilfe beharrlich nicht wahrnahm, einem Termin zur förmlichen Mahnung durch das Gericht unentschuldigt nicht Folge leistete und auch nach schriftlicher Mahnung lediglich am Erhebungsgespräch – ohne ein weiteres Mal bei NEUSTART zu erscheinen – teilnahm (Widerrufsbeschluss ON 71.1 in Beiakt C*).
Aus alldem geht nicht nur eine hohe kriminelle Energie und Gleichgültigkeit bzw Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter und die Bereitschaft, andere Menschen skrupellos an der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit sowie am Vermögen zu schädigen, sondern auch eine völlige Unbeeindruckbarkeit durch staatliche Sanktionen und die Erfolglosigkeit ihm bisher gewährter Resozialisierungschancen hervor, sodass von einer ausreichenden Wirkung des bisher verspürten Haftübels keineswegs auszugehen ist. Ungeachtet des Umstands, dass die von A* zu vertretenden und vollzugsgegenständlichen Tathandlungen zum Teil als Jugendlicher und zum Teil als junger Erwachsener begangen wurden, kann aufgrund der angeführten Umstände nur darauf geschlossen werden, das der Beschwerdeführer durch die weitere Verbüßung der Strafe mit höherer Wahrscheinlichkeit von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch die bedingte Entlassung.
Mit Blick auf die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ C*, gezeigte völlige Ignoranz gegenüber der ihm aufgetragenen Bewährungshilfe, die er weder zur Deliktbearbeitung noch zur Unterstützung bei der Schaffung von Struktur oder einer Arbeitsmöglichkeit zu nutzen wusste, sind derzeit auch keinerlei Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB denkbar, die geeignet wären, dieses negative Kalkül auch nur einzuschränken.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die bisherige Dauer der in Haft verbrachten Zeit noch nicht ausgereicht hat, um ungeachtet seiner Beteuerungen nunmehr „die Finger von kriminellen Sachen lassen“ zu wollen, einen hinlänglichen Umdenkprozess bei ihm auszulösen.
Angesichts der geschilderten, gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sprechenden Umstände, hat das Vollzugsgericht auch zu Recht von der nicht beantragten (ON 2.3) Anhörung des Strafgefangenen abgesehen, zumal eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen davon nicht zu erwarten war ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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