Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die unverzügliche bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am heutigen Tag angeordnet.
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Begründung
Der am ** geborene niederländische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den achtmonatigen unbedingten Strafteil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2026, rechtskräftig seit 27. Juni 2026, AZ B*, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (zu ergänzen: als Beteiligter) nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel (zu ergänzen: als Beteiligter) nach §§ 12 dritter Fall, 173 Abs 1 zweiter Fall StGB insgesamt verhängten 24-monatigen Freiheitsstrafe (ON 4).
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Oktober 2026 (ON 2.3, 1). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 3. Juni 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 13. Juli 2026 erfüllt (ON 2.3, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – entgegen der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4) sowie ohne Anhörung des A*, wobei eine solche von ihm auch nicht beantragt wurde (vgl ON 2.2) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5). Begründend verwies es auf die der gegenständlichen Verurteilung zugrunde liegende „Vermögensdelinquenz schwerster Qualität“, wobei sich darin die mangelnde Achtung des Antragstellers vor fremdem Vermögen sowie „die mangelnden Aussichten des Antragstellers auf ein zukünftiges redliches Fortkommen“ manifestiere und erachtete ferner einen „weitere[n] Nachlass durch eine bedingte Entlassung nicht zielführend“, um den „geeigneten spezialpräventiven Effekt“ zu erzielen, weil eine „weitere Verminderung des unbedingten Strafteiles“ die Strafe somit gänzlich in die Nähe des Symbolhaften rücken und „eine Bagatellisierung derselben durch den Antragsteller geradezu erwarten lassen [würde]“.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der Berechtigung zukommt.
Zunächst ist das Erstgericht (siehe BS 2) wie auch der Strafgefangene (siehe ON 7, 5) darauf hinzuweisen, dass – wiewohl in casu ohnedies nicht relevant – keine Ablehnung der bedingten Entlassung aus generalpräventiven Aspekten mehr vorgesehen ist (Aufhebung des § 46 Abs 2 StGB mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I Nr 25/2025).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei (zumindest) gleicher geringer Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit ist bedingt zu entlassen ( Birklbauer , SbgK § 46 Rz 77; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 46 Rz 7).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15/1). Sie könnte im Einzelfall insbesondere dann negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos blieb, oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold aaO Rz 11). Damit soll die bedingte Entlassung aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14).
Ein derartiger Ausnahmefall ist im Fall des A* jedoch nicht zu erkennen:
Der Strafgefangene wies vor den dem Strafvollzug zugrunde liegenden (zwischen 18. Dezember 2024 und 4. Jänner 2025 begangenen [ON 4, 3 f]) Taten einen ordentlichen Lebenswandel auf (siehe ON 3 sowie ON 53.2, ON 54.2, ON 55.2, ON 56.2 und ON 63 [ECRIS-Auskünfte] im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*), absolvierte eine 15-jährige Schulausbildung samt daran anschließendem Universitätsabschluss, brachte bis zu seiner Verhaftung als Angestellter ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 3.200 Euro ins Verdienen (ON 33, 1 ff im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B* sowie ON 7, 5 und 9 f) und legte in der Hauptverhandlung am 23. Juni 2026 ein reumütiges Geständnis ab (ON 4, 5).
A* weist zudem eine hausordnungskonforme Führung auf, wobei auch keine Ordnungsstrafen verhängt werden mussten (ON 2.1, 3 f) und verfügt im Fall einer Entlassung über eine eigene Wohnung in ** in den Niederlanden (ON 2.2, 1; ON 7, 5) sowie die (wenngleich unbescheinigte) Möglichkeit, bei der C* N.V. als Consulting Mitarbeiter beschäftigt zu werden (ON 2.2; ON 7, 5).
Wenngleich sich aus der Begehung der Schwerstkriminalität zuzurechnenden Verbrechen, nämlich von Beitragshandlungen im Zusammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch die Anmietung von Fahrzeugen und Wohnungen sowie das Chauffieren der unmittelbaren Täter (siehe ON 4, 3 f), beim Strafgefangenen – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine auffallend hohe kriminelle Energie zeigt, lässt sich angesichts des gesicherten sozialen Umfelds und des erstmals verspürten Haftübels im Ausmaß von nunmehr knapp sechs Monaten beim im Arbeitsmarkt noch integrierbaren Strafgefangenen ein evidentes Rückfallrisiko und eine negative Zukunftsprognose (auch) zum Zwei-Drittel-Stichtag nicht begründen.
Der Beschwerdesenat geht vielmehr davon aus, dass durch den Vollzug von knapp sechs Monaten Freiheitsstrafe bereits der spezialpräventiv nötige Effekt eingetreten ist, um A* das Unrecht seiner Taten und deren Folgen deutlich vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, wozu die für eine Probezeit von drei Jahren in Schwebe gehaltene Reststrafe ausreichend Anreiz bieten wird.
Der berechtigten Beschwerde war daher Folge zu geben und die unverzügliche Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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