Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen eines Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 15. April 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** in ** (Slowakei) geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs 1 erster Fall StGB (zu I.), des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (zu II.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (zu III.) verhängte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (ON 2.1, 4).
Zu dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (ON 3) verwiesen.
Das errechnete Strafende ist – nach einer Flucht – der 4. September 2026 (ON 2.1, 3). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 6. Oktober 2025, AZ ** (ON 4), jene zum Zwei-Drittel-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 26. Februar 2026, AZ **, abgelehnt (siehe ON 7).
In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Jänner 2026, AZ 10 Bs 332/25m, der ursprünglich mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. November 2025, AZ ** (ON 5), bewilligte Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG zum (ursprünglichen) Hälfte-Stichtag abgewiesen (ON 5). Begründet wurde dies (zusammengefasst) damit, dass in Folge der zahlreichen Verstöße gegen bislang ausgesprochene Aufenthaltsverbote zu erwarten sei, dass der Strafgefangene – wie in der Vergangenheit – erneut versuchen werde, während der Dauer des Aufenthaltsverbots nach Österreich einzureisen.
Mit Eingaben vom 17. März 2026 (ON 2.1, 8) beantragte der Strafgefangene in Reaktion auf seinen abgelehnten Zwei-Drittel-Stichtag (erneut), vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG abzusehen, wobei er sich bereit erklärte seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ** vom 5. September 2025, rechtskräftig seit 7. Oktober 2025, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.2). Aus dem Bescheid ergibt sich, dass von 2002 bis 2012 sowie von 2013 bis 2023 (ON 2.2,3 und 9) bereits zweimal Aufenthaltsverbote gegen den Strafgefangenen bestanden und er in Verstoß gegen diese gesetzten Maßnahmen wiederholt in seine Heimat abgeschoben werden musste. Dies lässt sich auch aus der Strafregisterauskunft (ON 2.1,7) schlussfolgern, weil (zumindest) die der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** (Pos. 4 der Strafregisterauskunft), zu Grunde liegende(n) Tat(en) innerhalb („ Datum der [letzten] Tat 30.06.2016 “) des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots gesetzt wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit, dass einer freiwilligen Ausreise gemäß § 133a StVG keine Hindernisse entgegenstehen würden (ON 2.3). Der Strafgefangene verfügt über ein gültiges Reisedokument (ON 2.1,1). Die Kosten der Rückreise sind zur Gänze gedeckt (ON 2.1,1).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht (zutreffend meritorisch [OLG Wien, AZ 17 Bs 111/26m; Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 26/1]) den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG (ON 2.1, 1) mit Verweis auf die vorangeführte Rechtsmittelentscheidung und den dort enthaltenen Argumenten ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
In Bezug auf die entscheidungswesentlichen Tatsachen und die eingeholten Stellungnahmen sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG) kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf den angefochtenen Beschluss (BS 1 ff) verwiesen werden (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]). Der angefochtene Beschluss ist nur dahingehend zu korrigieren, dass sich die Staatsanwaltschaft gegen ein Vorgehen nach § 133a StVG ausgesprochen hat (ON 1.2).
Im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung auch nachkommen wird, dh sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 11), was im vorliegenden Fall – mangels geänderter Umstände und Vorbringen – unter Verweis auf die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz (ON 6) und der darauf aufbauenden Begründung des Erstgerichts nicht im Ansatz der Fall ist, sodass der Beschwerde wegen Fehlens der in § 133a Abs 1 Z 2 StVG normierten Voraussetzungen – ohne weiteres Eingehen auf generalpräventive Aspekte – der Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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