Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Josefstadt Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 15 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2026, AZ **, wegen §§ 15, 146; § 241e Abs 3; 229 Abs 1; 107 Abs 1; 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie
- den infolge Widerrufs bedingter Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB zu verbüßenden zehnmonatigen Strafteil einer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. März 2025, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 Z 1; § 229 Abs 1 StGB verhängten insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 16. April 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 1. September 2026 verbüßt haben, zwei Drittel am 16. November 2026 (ON 2.2, 2).
Nachdem bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht vom 16. Juni 2026, GZ **-5, die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-sowie zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG abgelehnt worden war, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht infolge Neuberechnung der Strafzeit anlässlich der weiteren Verurteilung des A* (Punkt 2 in Strafregisterauskunft ON 3) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum (nunmehr) Hälfte-Stichtag gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StVG in Übereinstimmung mit den negativen Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und Anstaltsleitung (ON 2.1, 4) abermals ab.
Begründend verwies es insbesondere auf die in Form teilbedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung bereits gewährten, nicht genutzten Resozialisierungschancen (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (vgl Zustellnachweis zu ON 1.3), schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), in der er auf sein gutes Führungsverhalten und mögliche Lehrstellen hinweist und um eine Chance bittet.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts des Vorlebens und der Wirkungslosigkeit bereits gewährter Resozialisierungschancen mangelt es, wie schon vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt, an der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen günstigen spezialpräventiven Prognose, der Verurteilte werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Denn A* kam nicht nur bereits in den Genuss teilbedingter Strafnachsicht unter gleichzeitig unterstützender Beigebung eines Bewährungshelfers, sondern wurde bereits ein Mal bedingt entlassen, wobei all dies noch nicht einmal kurzfristig Eindruck auf den Strafgefangenen auszuüben vermochte. Denn ungeachtet des bereits verspürten Haftübels sowie dem angedrohten weiteren Strafvollzug von knapp elf Monaten (vgl Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2025, GZ **-5 [elektronische Akteneinsicht]) wurde er binnen nicht einmal fünf Monaten, sohin im raschen Rückfall, neuerlich – teils spezifisch einschlägig - straffällig. Zudem erhellt aus seinem Vorleben eine bedeutende Egalität insbesondere gegenüber fremdem Vermögen, liegen den beiden Anlassverurteilungen doch mehrfache Angriffe gegen fremdes Vermögen mit einem 20.000 Euro übersteigenden Schaden zu Grunde (zu allem: Strafregisterauskunft ON 3 sowie Protokolls-und Urteilsvermerke ON 4 und 5).
Diese Umstände lassen auf eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie und ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Reaktionen schließen, die der bedingten Entlassung des A* zum frühestmöglichen Zeitpunkt – ungeachtet seiner Wohnmöglichkeit und seiner Beteuerung, sich nach der Haft um eine Lehrstelle bemühen zu wollen (ON 2.3; ON 7) - auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB entgegensteht, zumal die angeordnete Bewährungshilfe schon einmal keinerlei Wirkung zeigte.
Zurecht konnte das Erstgericht auch von der, im Übrigen gar nicht beantragten (ON 2.3) Anhörung absehen, weil diese angesichts der geschilderten Umstände nicht geeignet wäre, die Entscheidungsgrundlagen wesentlich zu verändern ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Es wird am Beschwerdeführer liegen, durch weiterhin tadelloses Führungsverhalten und Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele einerseits sowie Bemühungen um eine (gesicherte) Lehrstelle nach Haftentlassung andererseits seine geäußerten Resozialisierungsabsichten unter Beweis zu stellen um die Chance für eine bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt zu wahren.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden