Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen und vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Juni 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg wegen §§ 15, 83 Abs 1; 105 Abs 1; 107 Abs 1; 107b Abs 1 und Abs 2; 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15; 201 Abs 1 und Abs 2; 207 Abs 1; 212 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von neun Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 14. März 2030.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen bei einer Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Februar 2027 erfüllt sein (ON 5.3, 2).
Mit (seit 3. Juli 2025 rechtskräftigem) Beschluss vom 11. Juni 2025, AZ B*, lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG wegen aus der Schwere der Tat abgeleiteter generalpräventiver Gründe ab (ON 15 und ON 18 des Beiakts).
Mit (zuletzt) Beschluss des Vollzugsgerichts vom 28. April 2026, AZ C*, (eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Mai 2026, AZ 30 Bs 149/26w, als unzulässig zurückgewiesen) wurde die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen verwehrt (ON 23 und ON 27 des Beiakts).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht die am 1. und 12. Juni 2026 gestellten Anträge des A* (ON 2 und ON 5.2) auf bedingte Entlassung wegen res judicata zurück (I.) und den unter einem gestellten Antrag auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Einreiseverbots gemäß § 133a StVG ab (II.).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), in der er unter Hinweis auf eine aktive Auseinandersetzung mit seiner Tat im Rahmen von (nicht näher dargelegten) „Gesprächen“, Reuebekundungen und seiner Arbeit an der eigenen Biographie eine positive Entwicklung behauptet.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt, entfaltet eine gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung zu einem gesetzlich normierten Stichtag Einmaligkeitswirkung, weshalb derartige Anträge nicht beliebig oft wiederholt werden dürfen. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände ermöglicht trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein aufgrund identer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Rechtssache a limine zurückzuweisen ( PieberaaO § 152 Rz 31, 32; RIS-Justiz RS0101270).
Da der Strafgefangene weder in seinen Anträgen noch seiner Beschwerde neue entscheidungsrelevante Umstände aufzeigt, die geeignet sind, eine abweichende Beurteilung der Sachlage seit der erst wenige Monate zurückliegenden meritorischen Entscheidung herbeizuführen und auch keine nennenswerte Änderung der Verhältnisse durch Zeitablauf auszumachen ist, lagen aufgrund der Sperrwirkung des rechtskräftigen Beschlusses des Vollzugsgerichts vom 28. April 2026, AZ C*, die Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag nicht vor, weshalb die Anträge zu Recht zurückgewiesen wurden.
Auch gerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag gemäß § 133a StVG abgewiesen wird, entfalten Einmaligkeitswirkung ( PieberaaO § 133a Rz 26/1). Mit Blick auf die seit 3. Juli 2025 rechtskräftige Entscheidung des Vollzugsgerichts vom 11. Juni 2025, AZ B*, mit der ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung der Halbzeit der Strafe aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt wurde, wäre der erneut gestellte Antrag des Strafgefangenen vom Erstgericht (ohne inhaltliche Auseinandersetzung) bereits wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine (nicht zu erwartende) Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Tatschwere, die im konkreten Fall ausnahmsweise den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe auch nach Verbüßung der Hälfte derselben erforderlich macht, wird weder behauptet noch ist diese nach der Aktenlage eingetreten.
Da somit die Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung in der Sache nicht vorlagen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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