Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Vetter und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzugs wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. Feber 2026, GZ B*-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene moldauische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 10. April 2026 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes abzusehen, aus generalpräventiven Gründen ab.
Dieser Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 6. März 2026 zugestellt, er erklärte daraufhin: „Bedenkzeit“ (ON 11, 1). Am gleichen Tag fand im Verfahren AZ C* des Landesgerichtes Krems an der Donau betreffend die bedingte Entlassung des Genannten eine persönliche Anhörung durch das Vollzugsgericht statt. In dieser gab A* an: „Ich möchte hiermit auch gleich Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss nach § 133a StVG im Verfahren B* des LG Krems erheben. Auch diese Beschwerde werde ich nicht ausführen, sondern auch dieser Akt soll direkt an das OLG Wien zur Entscheidung vorgelegt werden“ (ON 13, 5 im genannten Akt).
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichtes grundsätzlich die Bestimmungen der StPO. Nach § 88 Abs 1 StPO kann eine Beschwerde schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht eingebracht werden. Die früher vorgesehene allgemeine Möglichkeit der protokollarischen Beschwerdeeinbringung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 beseitigt. Nur im Falle der mündlichen Verkündung eines Beschlusses kann die Beschwerde zu Protokoll gegeben werden ( Tipold, WK-StPO § 88 Rz 9). Im StVG ist eine mündliche Verkündung von Beschlüssen nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich bei einer bedingten Entlassung im Falle einer persönlichen Anhörung des Strafgefangenen (§ 152a Abs 1 StVG), nicht jedoch im Bereich des § 133a StVG. Im konkreten Fall war der Beschluss im Übrigen schon vor der persönlichen Anhörung über die bedingte Entlassung durch Zustellung kundgemacht worden; bei der Anhörung wurde ihm bloß die Sachlage nochmals erklärt (siehe erneut ON 13, 5 in AZ C* des Landesgerichtes Krems an der Donau). Die vierzehntägige Frist für die schriftliche Beschwerdeerhebung ließ der Strafgefangene indes ungenutzt verstreichen.
Mangels formgerechter Einbringung war die Beschwerde daher unzulässig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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