Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und MMag. Dr. Wegscheider als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.7.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an
Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen zu D* des Landesgerichtes Innsbruck vorgehen.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.3.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen, als auch nach Vollzug von zwei Drittel des Strafenblocks wurde jeweils in beiden Instanzen abgelehnt (** und ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 248/25h und 6 Bs 5/26z jeweils des Oberlandesgerichtes Innsbruck). In der Folge blieben mehrere selbständige Anträge des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung erfolglos (** und ** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 38/26b des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Zuletzt lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 12.5.2026 zu ** eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab. Einer dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 2.6.2026 zu 6 Bs 147/26g nicht Folge.
Bereits am 1.7.2026 und 4.7.2026 brachte A* neuerlich selbständige Anträge auf bedingte Entlassung beim Landesgericht Innsbruck ein (ON 2 und ON 3). Darin verweist er wiederum auf seine gute Führung, den Abschluss einer Therapie sowie Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten in Freiheit. Er wolle für seine Lebensgefährtin und den Sohn da sein. Eingehend beschwert sich der Strafgefangene weiters über eine mangelnde Unterstützung seitens der Justizanstalt nach einem operativen Eingriff in der **.
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine gute Arbeitsleistung im Bäckereibetrieb und äußert keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 4.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die selbständigen Anträge des Strafgefangenen wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurück.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des Strafgefangenen (ON 8.1 und ON 8.2), in denen er neuerlich auf seine gute Führung und Arbeitsleistung verweist und darüber hinaus vorbringt, er fühle sich als Österreicher diskriminiert, weil Straftäter anderer Herkunft nicht verurteilt oder zumindest bedingt entlassen würden. Er wisse nicht, wie er sich in Haft noch verändern solle und wolle heim zu seiner Familie und dem kranken Vater.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht:
- seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen;
- eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze;
- eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände (vgl zum Ganzen: Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 31 ff mwN).
Vorliegend wurde zuletzt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2.6.2026 zu 6 Bs 147/26g ablehnend über die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe entschieden. Trotzdem brachte der Beschwerdeführer nur einen Monat später neuerlich einen Antrag auf bedingte Entlassung auf Basis identer Verhältnisse ein. Weder der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe seit der letzten Entscheidung noch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine unbestritten gute Führung und Arbeitsleistung, die Familie, die bedauerliche Erkrankung seines Vaters und die angebliche Diskriminierung aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft stellen eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände oder seit der letzten Entscheidung eingetretene geeignete neue Tatsachen und daher eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände dar.
Ausgehend davon wurden die neuerlichen Anträge vom Erstgericht zu Recht nicht meritorisch behandelt, sondern wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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