Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 7. Mai 2026, GZ B*-9 und GZ C*-8, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen das Straferkenntnis des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums Garsten vom 12. März 2026, GZ **, nicht Folge (Spruchpunkt 2) und verpflichtete den Genannten gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 Abs 2 VwGVG, einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 4 Euro zu leisten (Spruchpunkt 3). Weiters wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen (Spruchpunkt 1).
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant – wortwörtlich aus wie folgt:
Am 27. November 2025, um 17:20 Uhr, vernahm der zum Nachtdienst auf der Abteilung ** eingeteilte Justizwachebeamte Insp D* laute und störende Musik aus dem Haftraum des Beschwerdeführers. Beim Versuch, durch die Beobachtungsöffnung zu blicken, stellte er fest, dass diese mit Papier vollständig verdeckt war. Als er A* daraufhin durch die geöffnete Speisendurchreiche aufforderte, die Musik leiser zu stellen und die Beobachtungsöffnung freizumachen, entgegnete dieser lediglich, „Wos isn schowieder, ha?“, versteckte sich dabei hinter dem Kasten und reagierte auf weitere Ansprachen durch den Beamten nicht. Der Aufforderung, die Beobachtungsöffnung freizumachen, kam er nicht nach (Meldung vom 27. November 2025, ON 6 S 6).
Als der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt die Beobachtungsöffnung seines Haftraums verdeckte, war ihm klar, dass er dadurch ein Sicherheitsrisiko schuf, nämlich insofern, als er Justizwachebeamte daran hinderte, jederzeit Einsicht in seinen Haftraum zu nehmen und ihn zu beobachten (worauf es ihm gerade ankam). Es war ihm bewusst, dass er dadurch entgegen der Pflicht, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzugs gefährden könnte, handelte. Ebenso war dem Beschwerdeführer, als er der Aufforderung von Insp D*, die Beobachtungsöffnung freizumachen, nicht Folge leistete, bewusst, dass er sich damit einer – weder strafgesetzwidrigen noch die Menschenwürde verletzenden – ausdrücklichen Verhaltensaufforderung eines Strafvollzugsbediensteten, widersetzte.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die in Klammern angeführten Beweismittel bzw auf die Einsichtnahme in die angeführten Verfahren sowie im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer leugnete in der Beschuldigtenvernehmung zum Vorfall am 4. Februar 2026, der Aufforderung des Beamten keine Folge geleistet zu haben. Vielmehr sei er der Anordnung, die Musik leiser zu drehen und die Beobachtungsöffnung freizumachen, unverzüglich aus Angst nachgekommen. Der Beamte habe ihn dann unmenschlich behandelt und „Arschloch“ zu ihm gesagt. Er habe auch sehr aggressiv gewirkt und den Strom ausgeschaltet. Der Beschwerdeführer habe panische Angst gehabt, misshandelt zu werden, da er aufgrund des Vorfalles von Hirtenberg, bei dem ein psychisch kranker Häftling zu Tode geprügelt worden sei, noch mehr Angst vor den Beamten habe, dass ihm dasselbe passiere. Die Beamten seien abwertend zu ihm, wenn er um Hilfe bitte, schon alleine wegen seinem Zahn. Sie würden sagen, er sei eine Memme, und es werde auch kein Arzt verständigt. Diese Misshandlungen ließen sich beweisen, da man dort 22 Stunden weggesperrt sei und keine Hilfe erwarten könne (Niederschrift, ON 6 S 10).
Der Beschwerdeführer wird jedoch durch den Inhalt der Meldung von Insp D* und dessen Stellungnahme, in der er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers glaubhaft in Abrede stellte, belastet (ON 6 S 6 und 12). Gründe, dass/weshalb der Justizwachebeamte den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten bzw verleumden und sich damit selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen sollte, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Ordnungswidriges Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers und dessen Beanstandung stellt im Vollzugsalltag von Justizwachebeamten keine Besonderheit dar, sodass schon per se nicht nachvollziehbar und lebensfremd ist, dass Insp D* – obwohl der Beschwerdeführer seiner Anordnung unverzüglich nachgekommen sein will – diesen „unmenschlich behandelt“, aggressiv beschimpft, ihm den Strom abgedreht und zusätzlich noch wahrheitswidrig Meldung gelegt haben soll. Insgesamt ist zur Verantwortung des Beschwerdeführers in der Beschuldigteneinvernahme festzuhalten, dass sich diese in pauschalen, unsubstanziierten Anschuldigungen gegen Justizwachebeamte erschöpft, die ohne Beleg geblieben sind. Tatsächlich ist – wie bereits im Straferkenntnis zutreffend aufgezeigt - auch nicht zu übersehen, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, weshalb er der Anordnung von Insp D* unverzüglich nachgekommen sein will, nämlich die „panische Angst“, dass er – wie bei dem Vorfall in der JA Hirtenberg - von der Justizwache misshandelt werden könnte, insofern unschlüssig ist, als - allgemein bekannt - jener Todesfall erst Anfang Dezember 2025 eingetreten und im Jänner 2026 durch die mediale Berichterstattung publik geworden ist. Dementsprechend kann die Verantwortung des Beschwerdeführers insgesamt nur als reine Schutzbehauptung angesehen werden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten; jede andere Deutung wäre lebensfremd. Sie sind im übrigen auch durch die Erwiderung des Beschwerdeführers auf die Beanstandung durch Insp D*, sinngemäß, was man denn schon wieder von ihm wolle, samt anschließendem Verstecken hinter dem Kasten und Nichtreagieren auf weitere Ansprachen, wodurch er klar zu erkennen gab, dass er die Aufforderung des Beamten als unerwünschte, ihn nicht weiter interessierende Störung verstand, dringend indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass A* die betreffende Anordnung als strafgesetzwidrig oder die Menschenwürde verletzend angesehen haben könnte/sollte liegen nicht vor (und wären auch nicht nachvollziehbar). Aus der Haltung des Beschwerdeführers auf die Beanstandung durch Insp D* hin war überdies zu schließen, dass es ihm gerade darauf ankam, die Beobachtungsöffnung durch das Verdecken mit Papier unbrauchbar zu machen, um die jederzeitige Einsicht und Beobachtung in seinem Haftraum unmöglich zu machen. Bei lebensnaher Betrachtung war ihm dabei klar, dass er damit entgegen der Pflicht, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden könnte, handelte.
Rechtlich schlussfolgerte das Vollzugsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ordnungsstraftatbestand nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 und 2 StVG in Bezug auf das Verdecken der Beobachtungsöffnung am 27. November 2025 in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe.
Bei der Strafzumessung seien keine Umstände erschwerend oder mildernd zu werten.
Bei einem Strafrahmen für die Ausmittlung der Geldstrafe von bis zu € 200 sei die Geldbuße von € 20 ohnehin äußerst moderat ausgefallen, weshalb auch kein Raum für eine (teil-)bedingte Nachsicht der Strafe bestehe. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel des Beschwerdeführers sei gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 Abs 2 VwGVG ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß von 20% der verhängten Strafe festzusetzen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde zurückgewiesen, da deren Gewährung im gegenständlichen Verfahren nicht möglich sei und die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 in Geltung stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der zusammengefasst moniert, dass er als Untergebrachter nicht mit einem Strafgefangenen gleichzustellen sei. Bei einem Untergebrachten sei mit den mildesten Mitteln in Form von erzieherischen sozialpädagogischen Maßnahmen (Abmahnung) vorzugehen. Er beantrage Verfahrenshilfe, um ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK zu garantieren.
Ad 1) Zunächst ist dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht näherzutreten.
Im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, mit dem dieser die Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG mit Ablauf des 30. Juni 2026 ausgesprochen hat, kann die Gewährung von Verfahrenshilfe bei Vorliegen entsprechender Bedürftigkeit und dem Fehlen von Mutwillen oder Aussichtslosigkeit des Rechtsschutzbegehrens im konkreten Einzelfall zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein (Rz 68 ff).
In Umsetzung dieser Entscheidung hat das Gericht nach nunmehr geltender Rechtslage (§ 17 Abs 2 StVG idF BGBl I Nr 43/2026) im Verfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a StVG sinngemäß die §§ 61 Abs 2 erster Satz und zweiter Satz Z 4, 62 und 63 StPO anzuwenden. Ist demnach der Beschuldigte (hier: Beschwerdeführer) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf seinen Antrag zu beschließen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls bei schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich.
Eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 61 Abs 2 StPO wird im Antrag nicht begründet, sie kann aber aufgrund der derzeitigen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angenommen werden.
Was als schwierige Sach-oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert, sondern vielmehr dem Gericht im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung eröffnet. Bei dessen Ausfüllung muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumann,WK-StPO § 61 Rz 66). Eine Begründung der schwierigen Sach-oder Rechtslage ist dem Antrag nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer diesen lediglich stellt, um ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu garantieren. Darüber hinaus ist mit Blick auf das inkriminierte Verhalten (Nichtbefolgung der Anordnung die Beobachtungsöffnung freizumachen) von einem faktisch überschaubaren Sachverhalt und einer einfachen Rechtslage auszugehen. Somit liegt aber eine schwierige Sach-oder Rechtslage gerade nicht vor und sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen.
Ad 2) Der im Folgenden zu behandelnden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 45 Abs 2 AVG gilt bei der Feststellung von Tatsachen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, somit ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend. Die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 mwN).
Das Vollzugsgericht hat vorliegend unter Vornahme einer lebensnahen Beweiswürdigung plausible Feststellungen getroffen, wobei der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den Verstoß gemäß § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 und 2 StVG gar nicht mehr in Abrede stellt. Mit seiner insoweit unbegründet gebliebenen Beschwerde vermag er die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts, das aus den vorliegenden Beweisergebnissen nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat, somit nicht zu erschüttern.
Auch die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden.
Bei der Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren ist gemäß § 107 Abs 4 erster Satz StVG (unter anderem auch) § 19 VStG anzuwenden. Nach Abs 1 dieser Bestimmung sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, sondern sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts auch die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden (§ 19 Abs 2 zweiter und dritter Satz VStG).
Mit Blick auf die vom Erstgericht korrekt herangezogenen Strafzumessungsgründe bestehen gegen die vorliegend ausgesprochene Unrechtsfolge keine Bedenken, zumal der Strafrahmen ohnedies nur zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde. Auch den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Erstgericht zutreffend auf § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 Abs 2 VwGVG gestützt. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die §§ 164, 166 und 167 StVG behauptet, dass bei einem Untergebrachten mit den mildesten Mitteln in Form von erzieherischen sozialpädagogischen Maßnahmen (Abmahnung) vorzugehen sei, sind nach § 167 Abs 1 StVG auf Untergebrachte unter anderem die Bestimmungen über das Ordnungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden, ohne dass die §§ 164 bis 166 StVG anderes bestimmen würden.
Zur erfolgten Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist vorweg festzuhalten, dass das Erstgericht aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zutreffend entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Antrages – offenbar unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes G 133/2024-31 vom 25. Juni 2025 (vgl den Betreff der Beschwerde) bekämpft, vermag die zwischenzeitig erfolgte Neufassung des § 17 Abs 2 StVG keine Änderung herbeizuführen, da das Budgetmaßnahmengesetz 2026 keine Übergangsbestimmungen enthält. Im Übrigen ist dem Verwaltungsverfahrensrecht – dessen Normen im Verfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a StVG im in § 17 Abs 2 StVG genannten Umfang sinngemäß zur Anwendung kommen - eine dem § 61 StGB ebenso wie eine dem § 1 Abs 2 VStG (der im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses zwar anzuwenden ist, aber ausdrücklich nur einen Günstigkeitsvergleich in Bezug auf die materiellrechtlichen Strafbestimmungen vorsieht) vergleichbare Günstigkeitsregelung fremd (VwGH 22.2.1994, 94/04/0008) und kennt auch das StVG selbst keine Günstigkeitsregelung (OLG Wien, 32 Bs 114/26p).
Der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher ebenso ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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