Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Juli 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 17 Monaten, nämlich die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, rechtskräftig am 29. Jänner 2026, AZ **, wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und aufgrund Widerrufs den seinerzeit bedingt nachgesehenen Teil von sieben Monaten einer gesamt neunmonatigen Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, rechtskräftig am 8. Oktober 2025, AZ **, ebenso wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 15. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 30. Juli 2026 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 24. Oktober 2026.
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Juni 2026, AZ ** (siehe ON 3.3) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 5 und 6) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Fallkonkret bestehen – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – spezialpräventive Hindernisse, die einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von nicht einmal einem Jahr Freiheitsstrafe unüberwindlich entgegenstehen. Denn A* wurde am 8. Oktober 2025 verurteilt, weil er 27. August 2025 mit einem Mittäter im Bereich der Station ** ca 2 Gramm (brutto) Kokain um 50,-- Euro verkaufte. Keine drei Wochen nach Vollzug des hiefür unbedingt verhängten Strafteils von zwei Monaten verkaufte er am 15. November 2025 erneut in einer Straßenbahnstation der Linie ** eine Kugel Kokain. Dieser zweiten Verurteilung lag auch der Verkauf einer Kugel Kokain in der Straßenbahnlinie ** im Juni 2025 zugrunde.
Die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht vermochte den Beschwerdeführer somit ebensowenig vom sofortigen Rückfall in einschlägige Suchmitteldelinquenz abzuhalten wie der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe.
Mit Blick auf dieses beharrlich fortgesetzte kriminelle Verhalten ist der Einschätzung des Erstgerichts zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen ist, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. An den Verhältnissen hat sich auch nichts geändert. A* verfügt nach wie vor über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich, ist in Italien asylberechtigt, und hat in Nigeria Familie (Lebensgefährtin und zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren), was ihn weder im Juni, noch im August und November 2025 von äußerst sozialschädlicher Delinquenz nach dem SMG abzuhalten vermochte.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden