Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Juni 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. April 2024, AZ **, wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall und Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB sowie mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (ON 8) mit errechnetem Strafende am 25. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 25. Jänner 2026 (ON 3 S 4).
Nachdem das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 18. November 2025 die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag abgewiesen hatte (ON 9), beantragte der Strafgefangene erneut seine bedingte Entlassung unter Hinweis auf absolvierte Therapien (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) versagte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland (ON 12) sowie dessen auffallend schlechtes Führungsverhalten, das durch acht Ordnungsstrafen-darunter unerlaubten Glücksspiels, Arbeitsverweigerung, unerlaubten Verkehrs mit der Außenwelt und wiederholtem Raufhandels-dokumentiert sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (ON 10), inhaltlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter der Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, das private Umfeld des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Nordmeyer , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, stehen fallkonkret spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen nach wie vor unüberwindlich entgegen. Denn bereits in den konkreten Tatumständen der Anlassverurteilung (wiederkehrende professionelle gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf eine große Zahl von Fremden, wodurch diese teils längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und zahlreiche Geschleppte durch die Fahrweise und mangelnde Sicherung (teils schwer) am Körper verletzt wurden (ON 8), zeigt sich im Zusammenhalt mit dem massiv getrübten Vorleben des Strafgefangenen (vgl ECRIS-Auskunft ON 12) und dem äußerst schlechten Führungsverhalten, welchem durch die Verhängung von acht Ordnungsstrafen begegnet werden musste, eine massiv negative Einstellung des Verurteilten gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft. Nachdem sich der Strafgefangene selbst im engen Setting des Strafvollzugs nicht zu einem normangepassten Betragen bereit fand, ist evident, dass bislang eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung nicht anzunehmen ist. Gerade das getrübte Vollzugsverhalten steht der gesetzlich geforderten Annahme entgegen, der Beschwerdeführer werde-auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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