Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. März 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems an der Donau eine über ihn wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB, mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 11. September 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 12. April 2026 gegeben, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 1. Juni 2026 erfüllt sein (ON 4).
Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 5. Februar 2026, AZ **, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag ab (ON 13).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Verbüßung der Hälfte aus generalpräventiven Erwägungen ab; hingegen gab es dessen Antrag, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der Strafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abzusehen, statt und setzte den frühesten Zeitpunkt der Ausreise mit 1. Juni 2026 fest.
Gegen die abweisliche Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 16), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung noch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 16). Spezialpräventive Erwägungen allein vermögen eine abweisliche Entscheidung nicht zu begründen ( PieberaaO § 133a Rz 19; RIS-Justiz RS0124016).
Mag auch mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Februar 2026 (rechtskräftig seit 19. Februar 2026), IFA-Zahl: **, ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sein (ON 8), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen und mögen auch der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (ON 6), lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zum Hälftestichtag zutreffend aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* im Zeitraum Juni 2025 bis September 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter
I./ A./ anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, nämlich Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte (§ 15 Abs 1 StGB), sich oder Dritte durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am 29.6.2025 B* eine hellbraune Ledergeldbörse im Wert von € 100,--, und Bargeld im Wert von € 100,--;
2./ am 7.7.2025
a./ C* eine schwarze Ledergeldbörse im Wert von € 30,--, und Bargeld im Wert von € 300,--;
b./ einem noch unbekannten Opfer Wertgegenstände bzw Bargeld aus dessen Tasche;
3./ am 1.8.2025 D* eine schwarze Geldbörse im Wert von € 40,-- und Bargeld im Wert von € 270,--;
4./ am 2.8.2025
a./ E* eine ** Geldbörse im Wert von € 20,-- und Bargeld im Wert von € 100,--;
b./ indem er mit der durch die unter Punkt I./A./1./ genannte Tat erlangten Bankomatkarte von E* € 1.185,20 Bargeld an einem Bankomaten behob;
B./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte dadurch am Vermögen schädigte, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er mit deren Bankomatkarten NFC-Zahlungen durchführte, und zwar
1./ am 29.6.2025 mit der durch die unter Punkt I./A./1./ genannte Tat erlangten Bankomatkarte von B* NFC-Zahlungen in Höhe von € 54,96,- bei F*, bei G* und bei H*;
2./ am 2.8.2025 mit der durch die unter Punkt I./D./1./ genannte Tat erlangten Bankomatkarte von E* NFC-Zahlungen in Höhe von € 27,60 bei einem Zigarettenautomaten;
C./ Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, unterdrückte, und zwar
1./ am 29.6.2025 eine E-Card, einen Behindertenausweis, einen österreichischen Personalausweis, eine I*-Karte, eine J*-Karte, eine Sozialkarte des K*, **-Karte des L* lautend auf B*;
2./ am 7.7.2025 diverse Kundenkarten, eine E-Card, eine M*-Seniorenkarte und einen Ausweis der N* lautend auf C*;
3./ am 1.8.2025 einen österreichischen Führerschein und einen Pensionistenausweis der O* lautend auf D*;
4./ am 2.8.2025 einen bulgarischen Personalausweis, eine Jahreskarte der O* und eine E-Card lautend auf E*;
D./ sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar
1./ am 29.6.2025 eine P*-Bankomatkarte der B*;
2./ am 7.7.2025 eine Q*-Bankomatkarte des C*;
3./ am 1.8.2025 eine Q*-Bankomatkarte und eine R*-Kreditkarte des D*;
4./ am 2.8.2025 eine S*-Bankomatkarte und eine Q*-Bankomatkarte des E*.
Die arbeitsteilige Verübung von derart zahlreichen, innerhalb eines kurzen Tatzeitraums und unter Ausnützung des fortgeschrittenen Alters der Opfer begangenen Tathandlungen begründet einen hoch anzusetzenden Handlungsunwert und weist die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Delinquenz, die für die Opfer über den Verlust von Vermögen hinausgehende Folgen (Wiederbeschaffung von Dokumenten und Bankkarten) nach sich zog, als Straftaten aus, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde. Eine Fortsetzung des Strafvollzugs ist daher ausnahmsweise aufgrund der Tatschwere erforderlich, um potenziellen Delinquenten im persönlichen Umfeld des in Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraften (ON 10) Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen den aus derart planvoll ausgeführten Vermögensdelikten erwarteten Gewinnen und dem strafrechtlichen Risiko im Fall der Betretung aufzuzeigen und sie von vergleichbaren Taten abzuhalten. Eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt würde auch dem Auftrag der Strafrechtspflege, die generelle Normentreue in der Bevölkerung zu festigen, zuwiderlaufen und unweigerlich eine Bagatellisierung dieser Form der Delinquenz zum Ausdruck bringen.
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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