Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über die Beschwerde des Genannten sowie die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 28. Mai 2026, GZ B*-2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung:
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 1.2) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 18. März 2026 (ON 1.3 S 2), mit der dem Ansuchen des A* um Mitteilung, welches Strafvollzugsorgan am Samstag die Funktion des Inspektionsdienstes/die Dienstaufsicht über den Aufenthalt im Freien und die Ausgabe des Abendessens innehatte, nicht stattgegeben wurde, nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht – zusammengefasst wiedergegeben - aus, dass die ausdrücklich auf § 7 Informationsfreiheitsgesetz (im Weiteren: IFG) gestützte Beschwerde zutreffend in Form einer dem Anstaltsleiter zurechenbaren Entscheidung erledigt worden und damit eine Beschwerdeerhebung an das Vollzugsgericht zulässig sei. A* habe es unterlassen darzulegen, warum er die gewünschte Information benötige und welches Interesse er daran habe. Im Gegenzug dazu sei jedoch das Interesse der betroffenen Justizwachebeamten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten und auch das Interesse der Justizanstalt an der Geheimhaltung von Dienstplänen und Posteneinteilungen evident und übersteige das wie auch immer geartete Interesse des A* an der Preisgabe der Namen der involvierten Justizwachebeamten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz, die - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass A* seine Beschwerde auf § 7 IFG stütze und damit ein subjektiv-öffentliches Recht nach dieser Bestimmung, nicht jedoch nach dem StVG geltend mache. Ihm sei der Zugang zur gewünschten Information vom informationspflichtigen Organ nicht gewährt worden. Werde gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, habe das Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs 2 IFG binnen zwei Monaten zu entscheiden. Das Vollzugsgericht sei daher nicht zur Entscheidung berufen gewesen und der Beschluss infolge Unzuständigkeit aufzuheben (ON 4.3).
Die rechtzeitige Beschwerde des A* moniert – auf das Wesentliche reduziert –, dass das Erstgericht sich entweder für unzuständig hätte erklären müssen oder seiner Beschwerde Folge geben und die Sache an den Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde erster Instanz zurückverweisen hätte sollen. Dies zumal der Anstaltsleiter zu GZ: ** am 27. Mai 2026 zur selbigen Thematik einen schriftlichen Bescheid erlassen habe. Gegen selbigen habe er den Rechtsmittelgang zum Verwaltungsgericht Wien beschritten. Im Übrigen behauptet er Befangenheit der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. C*, der Richterinnen des Oberlandesgerichts Wien Dr. D* und Mag. E* sowie der fachkundigen Laienrichterinnen Oberstleutnant Osztovics und HR Mag. F*, da diese in den Verfahren AZ 32 Bs 3/26i, 32 Bs 93/26z, 32 Bs 94/26x und 32 Bs 113/26s eingeräumtes Ermessen überschritten und Bestimmungen des StVG, des AVG und des B-VG verletzt und/oder missachtet hätten (ON 7).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Soweit A* die Befangenheit von Mitgliedern des Vollzugssenats geltend macht, ist nach § 18 Abs 3 StVG – soweit hier relevant - ein Mitglied des Vollzugssenates von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn (andere) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 2). Im Übrigen gilt - infolge des in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten Verweises § 7 AVG (insbesondere auch die weiteren dort geregelten - wenngleich in casu nicht relevanten - besonderen Ausschließungsgründe wie Angehörigeneigenschaft oder gewillkürtes Vertretungsverhältnis zu einer Partei) sinngemäß ( Pieber in WK 2StVG § 18 Rz 4). Ein befangenes Entscheidungsorgan hat sich demnach bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Ein Ablehnungsrecht kommt den Parteien dabei nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3; siehe zu § 7 AVG etwa VwGH vom 19. März 2025, Ro 2024/06/0026, und vom 22. Jänner 2015, Ro 2014/06/0002; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 17). Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 7 AVG folgend ist Befangenheit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden in begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3; vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, Ra 2025/11/0007, vom 19. März 025, Ro 2024/06/0026, vom 16. Juli 2014, 2013/01/0063 jeweils mwN). Nachdem die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen keine Befangenheit zu begründen vermag (vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, Ra 2025/11/0007, vom 21. März 2025, Ra 2025/17/0019; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14 f), liegt die behauptete Befangenheit der Mitglieder des Vollzugssenats, welche A* im Ergebnis lediglich mit seiner Ansicht nach rechtswidrigen Entscheidungen in anderen Verfahren begründet, nicht vor.
Nach § 121a Abs 1 Z 1 StVG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetzverletzt zu sein. Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugsbehörde nach anderen Materiengesetzen (zB Auskunftspflichtgesetz [das mit 1. September 2025 durch das IFG ersetzt wurde]) sind hingegen beim Verwaltungsgericht zu erheben (vgl § 11 Abs 2 IFG; Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/5; Drexler/Weger StVG 5 § 19 Rz 5).
Der Beschluss des Vollzugsgerichts war daher ersatzlos aufzuheben ( Pieber in WK 2StVG § 121b Rz 5).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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