Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 20. Juli 2026, GZ **-13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein unmittelbar aufeinanderfolgend die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. Jänner 2017, AZ **, wegen des Verbrechens des Mordes nach den §§ 15, 75 StGB – im Berufungsverfahren - festgesetzte Freiheitsstrafe von 14 Jahren (ON 9.1 und ON 9.2) sowie des Landesgerichts Steyr vom 13. September 2019, AZ **, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (ON 10.1 und ON 10.2).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. Dezember 2031, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 10. Februar 2024 vor (siehe auch ON 11), jene für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. September 2026 vorliegen (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des B* nach dessen Anhörung (ON 13.1) – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und der Anstaltsleitung (ON 3) – zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Fallkonkret bestehen, wie das Erstgericht zutreffend erwog, trotz des Erstvollzugs (ON 4), der hausordnungsgemäßen Führung des Strafgefangenen (vgl ON 3, 2; ON 7), der (allerdings unbescheinigten) Wohnmöglichkeit bei seinem Sohn (ON 2, 1) sowie seinem bereits etwas höheren Alter spezialpräventive Hindernisse, die einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag unüberwindbar entgegenstehen.
So liegt dem Strafvollzug zum einen zugrunde, dass A* B* am 10. April 2016 in ** seine damalige Ehegattin C* B* durch das Versetzen von acht Messerstichen in den Oberkörper zu töten versuchte (ON 9.1, 4). Zum anderen delinquierte der Strafgefangene während aufrechten Strafvollzugs erneut, indem er am 24. August 2018 in ** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor Polizeibeamten der Polizeiinspektion ** durch die Behauptungen, er hätte Telefonate des D* mitgehört, im Zuge derer sich der Genannte als Mitglied bzw Anführer einer Gruppierung, die Frauenhandel und Prostitution betreibe, geriere, und dass diese Gruppierung die Schwiegertochter des A* B*, nämlich E* B*, zur Prostitution zwinge und dritte Personen aufgefordert habe, die Enkelkinder des A* B* sowie einen seiner Bekannten, nämlich F*, umzubringen, falsch ausgesagt und dadurch sowie aufgrund seiner gegenüber Mag. G* und CI H* der Justizanstalt Garsten sinngemäß am 20. August 2018 erfolgten Angaben, D* habe telefonisch die Ermordung der Enkel des A* B* mittels Stroms in Auftrag gegeben, D* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind (ON 10.1).
Dabei zeugen insbesondere die Verurteilung wegen §§ 15, 75 StGB und der mit dieser Tat angesichts der schweren und lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers im Bereich der Lunge (Eröffnung der linken Brusthöhle mit Verletzung des linken Lungenunterlappens), der Leber und des Herzbeutels mit Ausbildung eines Hämatopneumothorax (Luft- und Blutbrustfüllung links; siehe bereits Ausführungen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Februar 2024, AZ 22 Bs 13/24h [ON 11.2]; siehe auch ON 9.2, 4 f) verbundene massive Erfolgsunwert von einer hohen kriminellen Energie und einem besonderen Charakterdefizit des Beschwerdeführers. Erschwerend tritt hinzu, dass er nicht einmal während des Strafvollzugs davor zurückschreckte, neuerlich straffällig zu werden.
Wenngleich die Absolvierung einer Therapie keine Voraussetzung für eine bedingte Entlassung darstellt, kommt der Bereitschaft eines Verurteilten, der – wie fallkonkret – eine Tat unter dem Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen hat, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung eine gewichtige Bedeutung zu ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 15/1; Seiler in Birklbauer/Konopatsch/Lehmkuhl/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold,StGB Praxiskommentar2 § 46 Rz 10). Bislang gelang es jedoch nicht einmal in der Haft, die nach Ansicht des psychologischen Diensts indizierten anti-gewalttherapeutischen Maßnahmen zu etablieren (siehe ON 6). So konnte die notwendige Therapie zunächst aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des (nach eigenen Angaben seit ca 40 Jahren in Österreich aufhältigen [ON 13.1, 2]) Strafgefangenen nicht erfolgen. Einen Deutschkurs brach der Strafgefangene nach zwei Monaten mit der Begründung ab, angesichts seines Alters keine neue Sprache mehr erlernen zu wollen. Die sodann gebotene Möglichkeit, die Psychotherapie bei einem türkischsprachigen Therapeuten zu absolvieren, scheiterte wiederum an der nicht hinreichend fassbaren Motivation seitens des Strafgefangenen (siehe zu alledem ON 6).
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag auf bedingte Entlassung (ON 2) noch in seiner Anhörung (ON 13.1) und auch nicht in seiner Beschwerde (ON 16) darzulegen.
Im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, und den Umstand, dass diese persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer offenkundig (noch) nicht erreicht werden konnte, ist daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht aus individual-prohibitiven Gründen nicht davon auszugehen, dass er im Fall seiner bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag – selbst in Verbindung mit Weisungen oder bei Anordnung von Bewährungshilfe – gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird wie durch den weiteren Strafvollzug.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war sohin ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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