Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Juli 2026, GZ **-12.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene ukrainische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine über ihn aus Anlass des Urteils der Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. November 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. September 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 12. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 12. September 2026 erreicht sein (ON 3, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12.1) gab das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 18c Abs 1 StVG) dem Antrag des Verurteilten auf dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 12. September 2026 statt und ordnete für die Dauer der mit drei Jahren bestimmten Probezeit Bewährungshilfe an. Weiters wurde ihm die Weisung erteilt, die ambulante Psychotherapie fortzusetzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 13), der Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist – soweit hier von Interesse - nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei (zumindest) gleicher geringer Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit ist bedingt zu entlassen ( Birklbauer , SbgK § 46 Rz 77; Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 46 Rz 7).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 15/1). Sie könnte im Einzelfall insbesondere dann negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos blieb, oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold,aaO § 46 StGB Rz 11).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), stehen fallkonkret im Moment noch spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegen.
Denn dieser weist zur nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung, unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteile, bereits drei einschlägige Vorstrafen auf (vgl die Strafregisterauskunft ON 9).
Weder die Verhängung einer Geldstrafe noch die wiederholte Gewährung bedingter Strafnachsichten und bedingter Entlassungen, teils unter Anordnung von Bewährungshilfe, oder das bereits mehrfach verspürte Haftübel (von 27. Oktober 2017 bis 27. Dezember 2017 und von 7. August 2020 bis 8. September 2021 [Einsicht in die integrierte Vollzugsverwaltung]) vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Unbeeindruckt von all dem setzte er zuletzt sein kriminelles Verhalten im äußerst raschen Rückfall - rund zwei Monate nach seiner letzten bedingten Entlassung (vgl den Beginn des Tatzeitraumes zu Schuldspruchpunkt A)2) im November 2021 [ON 11, 3]) - innerhalb offener Probezeiten zu AZ ** des Bezirksgerichts Linz und zu AZ ** des Landesgerichts Linz und trotz Vorliegens rückfallsbegründender Vorstrafen iSd § 39 Abs 1 und 1a StGB fort.
Dem Schuldspruch der Anlassverurteilung zufolge hat der Strafgefangene – kurz zusammengefasst – über einen Zeitraum von Mitte Dezember 2021 bis zu seiner Festnahme am 12. September 2022 in Summe 1.600 Gramm Heroin, sohin in einer „die Grenzmenge um das etwas mehr als 72-fache übersteigenden Menge“ (ON 11, 19), anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw dazu beigetragen sowie 5.600 Euro an Erlösen aus den Suchtgiftgeschäften mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, auftragsgemäß an diverse Empfänger transferiert. Zudem hat er wiederholt diverse Suchtmittel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen sowie eine Waffe, nämlich ein im Urteil näher spezifiziertes Springmesser besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, weshalb er des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt wurde.
Mag der Beschwerdeführer im Falle seiner bedingten Entlassung auch über einen sozialen Empfangsraum verfügen, indem er bei seiner Schwester Unterkunft nehmen kann, und mittlerweile auch seinen Lehrabschluss nachgeholt haben (ON 4, 1; ON 7, 4; ON 12, 2), haben sich insoweit die Verhältnisse aber nicht maßgeblich verändert. Denn bereits im Deliktszeitraum der nunmehr vollzugsgegenständlichen Verurteilung wohnte er bei seiner (mittlerweile verstorbenen) Mutter und arbeitete seit Anfang 2022 als Arbeiter bei der Firma „B*“, wo er monatlich 1.400 Euro netto ins Verdienen brachte (ON 5, 15 und ON 8, 1 f in AZ ** des Landesgerichts Linz).
Es wird nicht übersehen, dass der Strafgefangene bislang ein ausgezeichnetes Vollzugsverhalten an den Tag legte, indem er führungsmäßig während des aktuellen Strafvollzuges nicht negativ in Erscheinung trat und keine Ordnungswidrigkeiten aufweist, er eine tadellose Arbeitsleistung erbringt und auch Vollzugslockerungen – mit Wirkung vom 1. Mai 2026 wurde er auch in den vorzeitigen Entlassungsvollzug überstellt - bislang nicht missbrauchte (ON 2, 2 f). Wenngleich er durch sein Verhalten sohin insgesamt zu erkennen gab, aktiv an der Verwirklichung der Vollzugsziele mitzuwirken, und insbesondere auch seit 13. August 2024 Suchtgiftentwöhnungsbehandlungen absolviert, aktuell ist der Strafgefangene entsubstituiert und führt die Behandlung in Form einer ambulanten Einzeltherapie fort (ON 5), fiel er auch bereits in der Vergangenheit rasch in alte Verhaltensmuster zurück, beteuerte er doch etwa auch im zu AZ ** des Landesgerichts Linz gegen ihn geführten Verfahren noch, „sein Leben [sei] – auch bedingt durch die Haft – seit längerem suchtmittelfrei“, weshalb sich „neue (gleichgelagerte) Straftaten […] nicht erwarten [ließen]“ (vgl dessen Angaben im Rahmen der 3. Haftverhandlung am 24. November 2022 im dg Akt).
Mit Blick darauf, dass bislang sämtliche ihm in der Vergangenheit gewährten Resozialisierungschancen keinen Erfolg gezeigt haben, er sich insbesondere auch außerhalb des engen Settings des Strafvollzugs nicht paktfähig zeigte, musste die ihm zu AZ ** des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Strafnachsicht doch gerade deshalb widerrufen werden, weil er sich beharrlich dem Einfluss der Bewährungshilfe entzog (ON 39 des dg Aktes), ist – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – auch unter Einbeziehung der Schwere der Anlasstaten und des Umstandes, dass er im Falle seiner bedingten Entlassung weder gesichert über einen Arbeitsplatz verfügt noch ein solcher derzeit in Aussicht steht (ON 4, 1), aktuell noch nicht davon auszugehen, er werde (auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB) durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der Strafgefangene wird sich daher insbesondere durch die konsequente Fortführung der Suchtgiftentwöhnungstherapie vorerst weiter zu bewähren haben, sodass im Falle einer weiteren positiven Entwicklung und einer zu erwartenden Verdienstmöglichkeit eine bedingte Entlassung deutlich zeitnäher zum Strafende mit den nunmehr bereits ins Auge gefassten Auflagen in Betracht kommt.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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