Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 11 BE 43/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung des Antrags der Generalprokuratur wird im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens verfügt, der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 15. Juni 2026, AZ 8 Bs 93/26a, (ON 12.1) aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. April 2026 (ON 9) verwiesen.
Gründe:
[1] Mit (seit 5. April 2016 rechtskräftigem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2015, GZ 12 Hv 130/15h-83, wurde die Unterbringung des * E*nach § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen (ON 3, 5 und 9).
[2] Mit Beschluss vom 30. April 2026 (ON 9) sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig sei, und wies gleichzeitig Anträge des Betroffenen auf bedingte Entlassung und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab.
[3] Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen (nach der Lage der Akten) am 7. Mai 2026 bekanntgemacht (ON 9.1). Eine dagegen gerichtete (mit 18. Mai 2026 datierte) Beschwerde des Betroffenen (ON 10) wurde am 2. Juni 2026 zur Post gegeben (Kuvert ON 10 S 3) und langte am 3. Juni 2026 beim Vollzugsgericht ein (Eingangsstempel ON 10 S 1).
[4] Mit Beschluss vom 15. Juni 2026, AZ 8 Bs 93/26a, (ON 12.1) wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist, somit verspätet, erhoben worden sei.
[5] Nachdem ihm dieser Beschluss zugestellt worden war (ON12.4), teilte der Betroffene dem Oberlandesgericht mit Eingabe vom 8. Juni 2026 mit, seine Beschwerde rechtzeitig „dem diensthabenden Justizwachbeamten […] zur Weiterbeförderung an die österr. Post übergeben“ zu haben (GZ 8 Bs 93/26a-5 des Oberlandesgerichts Graz).
[6] Nach dem Ergebnis daraufhin vom Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats veranlasster Erhebungen wurde die Beschwerde bereits am 20. Mai 2026 der Poststelle der Justizanstalt Graz-Karlau zur Weiterleitung an das Landesgericht für Strafsachen Graz übergeben, von dieser jedoch dem einstweiligen Erwachsenenvertreter des Betroffenen weitergeleitet, der sie (erst) am 2. Juni 2026 in Wien zur Post gegeben hat (ON 6, 7 und 8.1 der Bs-Akten).
[7] Bei der Prüfung der Akten ergeben sich solcherart – wie die Generalprokuratur in ihrem nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO (per analogiam) gestellten Antrag zutreffend aufzeigt – erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit einer dem erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz zugrunde gelegten Tatsachenannahme:
[8] Im Gegenstand fiel der letzte Tag der 14-tägigen (§ 88 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) Beschwerdefrist – wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführte – auf den 21. Mai 2026.
[9] Für die Rechtzeitigkeit der (hier) Rechtsmittelerhebung eines Gefangenen genügt die Übergabe an einen Wachebeamten oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion innerhalb der Rechtsmittelfrist (RIS-Justiz RS0106085 [insbesondere T3 und T5], 12 Os 140/92 und 12 Os 76/19x sowie Ratz, WK-StPO § 284 Rz 2). Nachfolgende, nicht dem Gefangenen zuzurechnende Verzögerungen in der Weiterleitung sind in diese Frist nicht einzurechnen (vgl § 84 Abs 1 Z 2 StPO).
[10] Nach dem referierten Erhebungsergebnis ist indiziert, dass der Betroffene das Rechtsmittel – entgegen der seinerzeitigen Aktenlage, auf welcher die betreffende Tatsachenannahme des Beschwerdegerichts fußte – schon am 20. Mai 2026, also fristgerecht, einem Beamten der Justizanstalt zur Weiterleitung übergeben hat.
[11] Hiervon ausgehend ist eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem betreffenden Gericht ein Rechtsfehler (vgl § 23 Abs 1 StPO, RIS-Justiz RS0125225) unterlaufen wäre.
[12] Dies war – weil die so entstandene Benachteiligung des Betroffenen auf anderem Wege nicht behoben werden kann – durch Verfügung der außerordentlichen Wiederaufnahme in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise zu sanieren (RIS-Justiz RS0117416 und RS0117312 sowie Ratz , WK-StPO § 362 Rz 4).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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