Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und Abs 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17.7.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als u n z u l ä s s i g zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene Strafgefangene A* verbüßt nach vollständigem Vollzug der über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten derzeit die aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck im Ausmaß eines Strafrestes von neun Monaten und 20 Tagen und wird daran anschließend die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verbüßen.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (Stichtag 16.6.2026) wurde mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.3.2026 zu ** abgelehnt.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit werden am 15.9.2026 gegeben sein, das Strafende ist der 11.3.2027.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen am 17.7.2026 die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit abgelehnt. Der Strafgefangene hat um Bedenkzeit erbeten (ON 5, 3).
Mit am 28.7.2026 am Landesgericht Innsbruck eingelangter Eingabe erhob der Strafgefangene Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung, in der er zusammengefasst ausführte, über seine Fehler nachgedacht zu haben, eine offene Geldstrafe mit gemeinnütziger Arbeit ableisten und familiäre Umstände abklären zu wollen, sich mit sämtlichen Auflagen und der Anordnung von Bewährungshilfe einverstanden zu erklären und durch die überfüllte Haftanstalt abgeschreckt worden zu sein (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, erweist sich als verspätet und damit unzulässig.
Für den Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung trifft § 152a Abs 3 StVG eine spezielle, die allgemeinen Bestimmungen über die Beschwerde verdrängende Regelung. Will der Strafgefangene die mündlich verkündete Entscheidung bekämpfen, muss er binnen drei Tagen nach der Verkündung die Beschwerde anmelden. Das Verstreichen lassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich des Strafgefangenen nach sich. Für ihn besteht daneben nicht zusätzlich die allgemeine 14-tägige Beschwerdefrist nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 13). Fallaktuell endete die dreitägige Frist zur Beschwerdeanmeldung für den Strafgefangenen mit Ablauf des 20.7.2026.
Für die Frage der Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rechtsmittelanmeldung oder Ausführung des Rechtsmittels von Gefangenen ist die Übergabe an einen Wachebeamten der Justizanstalt oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich (RIS-Justiz RS0106085 [T5]).
Laut Mitteilung der Justizanstalt Innsbruck hat der Strafgefangene gegenständlich die Beschwerdeschrift am 21.7.2026 um 7:50 Uhr in der Abteilung abgegeben und wurde diese im Fristenbuch eingetragen.
Da der Strafgefangene demnach binnen offener Frist keine Beschwerde anmeldete, erwuchs der Beschluss ihm gegenüber mit Ablauf des 20.7.2026 in Rechtskraft. Die am 30.7.2026 erfolgte Zustellung des Protokollsvermerks an den Strafgefangenen über die Justizanstalt löst keine weitere Rechtsmittelfrist mehr aus (§ 152a Abs 3 StVG).
Die Beschwerde, die gegenständlich zugleich Beschwerdeanmeldung und Ausführung darstellt, war demnach ohne Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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