Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2026, **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßte in der Justizanstalt Stein die über ihn mit rechtskräftigen Urteilen jeweils des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Juni 2022, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie vom 12. Juli 2022, AZ **, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf erstangeführtes Urteil verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 8. August 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 8. November 2025 vor, jene für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe wären am 8. Februar 2027 erfüllt gewesen (ON 8, 3).
Mit durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 30 Bs 135/26m, rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, AZ **, wurde A* unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen (Einsichtnahme in den bezughabenden Akt).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den am 7. April 2026 gestellten Antrag des A* (ON 2) wegen des Nichtvorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots und des Fehlens eines gültigen Heimreisezertifikats/Reisedokuments ab.
Der dagegen bei Bekanntgabe erhobenen (ON 15.2, 2) und somit rechtzeitigen Beschwerde des Strafgefangenen, der zwischenzeitig am 20. Mai 2026 aus der Haft entlassen wurde (Einsichtnahme in den bezughabenden Akt), kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Da der Reisepass des Antragstellers nicht mehr gültig ist (vgl ON 11), noch keine Rückkehrentscheidung getroffen und auch noch kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde (vgl ON 7), erfolgte die Ablehnung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug zu Recht, weil das Fehlen eines gültigen Reisedokuments ein tatsächliches Hindernis darstellt (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2) und das Einreise- oder Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechskräftig sein muss ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 6).
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach-und Rechtslage, sodass die Beschwerde erfolglos bleiben musste.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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