Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 28. Mai 2026, GZ B*-7, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
3.) Der Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Anhörung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen einen Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 24. März 2026, GZ **, mit dem eine Beschwerde gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten, nämlich das Zurückbehalten von Schreiben, als unbegründet abgewiesen worden war (ON 1.4.4), nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht - zusammengefasst wiedergegeben - aus, dass zu keinem der drei beanstandeten und im Beschluss ausführlich dargestellten Zustellvorgänge (BS 2 ff) Bedienstete der Justizanstalt Wien-Simmering an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben zurückbehalten hätten. So sei im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien offenbar irrtümlich bei der Abfertigung durch das Gericht lediglich eine Note - ohne den darin angeführten Beschluss vom 30. Jänner 2026 - versendet worden. Nach neuerlicher gerichtlicher Abfertigung sei die eigenhändige Zustellung an den Beschwerdeführer sodann am 25. Februar 2026 erfolgt. Im Verfahren AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien habe das Gericht den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 285/25h, irrtümlich nicht an den Beschwerdeführer zugestellt. Die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an den Beschwerdeführer sei schließlich am 11. März 2026 verfügt worden und am 13. März 2026 nachweislich erfolgt. Letztlich sei am 18. März 2026 in der Leitung der Justizanstalt Wien-Simmering eine E-Mail des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, mit dem zwei jeweils zur Geschäftszahl ** angeschlossene PDF-Dokumente, datiert mit 3. Dezember 2025, übermittelt worden seien. Dazu führe der Beschwerdeführer aus, diese Dokumente am selben Tag erhalten zu haben. Im Ergebnis seien die zuzustellenden Schriftstücke nach Einlangen ohne jeglichen Verzug nachweislich an A* ausgefolgt worden.
Beweiswürdigend stützte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt auf die im Beschluss teilweise in Klammerzitat bei einzelnen Feststellungen angeführten Fundstellen im Akt sowie insbesondere auf die Einsichtnahme in die Akten AZ C* und AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit den dazu im VJ-Register dokumentierten Zustellungen. Zudem sei das jeweilige tatsächliche Zustelldatum der einzelnen Zustellstücke unstrittig.
Rechtlich schlussfolgerte das Erstgericht, dass weder die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2026, AZ C*, noch die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 285/25h, noch die Zustellung des Schreibens des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Dezember 2025, GZ **, durch Strafvollzugsbedienstete der Justizanstalt Wien-Simmering verzögert worden sei und diese Schreiben insbesondere auch nicht zurückgehalten worden seien, sodass im Sinne des abweisenden Bescheides vom 24. März 2026 keine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des A* festzustellen sei. Allfällige Versäumnisse der absendenden Stellen seien der Justizanstalt Wien-Simmering und deren Bediensteten nicht anzulasten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass der Beschluss mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung und daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Ansonsten hätte sie korrekte Feststellungen getroffen und keine den Ermessensspielraum überschreitende Entscheidung gefällt. Er beantrage daher, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Vollzugsgericht zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche öffentliche Anhörung anzuberaumen. Außerdem beantrage er die Bewilligung der vollen Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (ON 9).
Ad 1) Zunächst ist dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht näherzutreten.
Im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, mit dem dieser die Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG mit Ablauf des 30. Juni 2026 ausgesprochen hat, kann die Gewährung von Verfahrenshilfe bei Vorliegen entsprechender Bedürftigkeit und dem Fehlen von Mutwillen oder Aussichtslosigkeit des Rechtsschutzbegehrens im konkreten Einzelfall zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein (Rz 68 ff).
In Umsetzung dieser Entscheidung hat das Gericht nach nunmehr geltender Rechtslage (§ 17 Abs 2 StVG idF BGBl I Nr 43/2026) im Verfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a StVG sinngemäß die §§ 61 Abs 2 erster Satz und zweiter Satz Z 4, 62 und 63 StPO anzuwenden. Ist demnach der Beschuldigte (hier: Beschwerdeführer) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf seinen Antrag zu beschließen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls bei schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich.
Eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 61 Abs 2 StPO wird im Antrag nicht begründet, sie kann aber aufgrund der derzeitigen Anhaltung in Strafhaft angenommen werden.
Was als schwierige Sach-oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert, sondern vielmehr dem Gericht im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung eröffnet. Bei dessen Ausfüllung muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 66). Eine Begründung der schwierigen Sach-oder Rechtslage ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Fallkonkret betrifft das gegenständliche Verfahren lediglich drei durch den Beschwerdeführer beanstandete Zustellvorgänge. Somit liegt aber keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden.
Ad 2) Der im Folgenden zu behandelnden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 45 Abs 2 AVG gilt bei der Feststellung von Tatsachen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, somit ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend. Die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 mwN).
Das Vollzugsgericht hat vorliegend unter Vornahme einer lebensnahen Beweiswürdigung plausible Feststellungen zu den gegenständlichen Zustellvorgängen getroffen. Mit seinen lediglich pauschal eine grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine Überschreitung des Ermessensspielraums behauptenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer weder Verfahrensfehler aufzuzeigen noch Bedenken an der nachvollziehbaren erstgerichtlichen Entscheidung und den rechtlichen Erwägungen zu wecken. Vielmehr lässt die Beschwerde gänzlich offen, welche weiteren Ermittlungen zu tätigen gewesen wären, welche Feststellungen darauf aufbauend hätten erfolgen müssen oder worin die angebliche Überschreitung des Ermessensspielraums liegen sollte.
Da der Entscheidung auch sonst keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 121b Rz 4), ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Ad 3) Das gleiche Schicksal teilt der - auf § 40 AVG gestützte – Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Anhörung, da diese Bestimmung auch nach geltender Rechtslage (§ 17 Abs 2 Z 1 StVG idF BGBl I Nr 43/2026) in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden ist. Im Übrigen liegt es gemäß § 39 Abs 2 zweiter Satz AVG, der gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt, im Ermessen der Behörde, von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Fallkonkret ist aber weder aus dem Vorbringen noch dem Akteninhalt abzuleiten, dass dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs dadurch besser und effizienter entsprochen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 26 mwN).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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