Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Juni 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene irische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit (am 18. Februar 2025 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Mai 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 2. August 2026 vor, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 2. März 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach mündlicher Verkündung der Entscheidung angemeldete (ON 8), in weiterer Folge (zu ON 13, 14 und 16) näher ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Vollzugsgericht zu AZ ** mit Beschluss vom 24. Juli 2026 (zugestellt am 4. August 2026) auch einen Antrag des Strafgefangenen nach § 133a StVG (noch nicht rechtskräftig) abgewiesen hat.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers derzeit unüberwindlich entgegenstehen.
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* am 2. November 2024 in **/Flughafen B* vorschriftswidrig eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift, und zwar ca 20 kg Cannabiskraut beinhaltend zumindest 1,32% = 264 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC und 17,3% = 3.460 Gramm Reinsubstanz THCA von Thailand nach Österreich eingeführt und weiter nach C* auszuführen versucht hat, indem er einen Koffer mit dem genannten Cannabiskraut als Transitgepäck seines Fluges von Thailand über B* nach C* aufgab und transportierte, wobei das Suchtgift am Flughafen B* bemerkt und sichergestellt werden konnte. Nach den Urteilsfeststellungen ist er kokainabhängig, hatte hohe Schulden bei seinen Dealern und beging die Tat in deren Auftrag zur Schuldentilgung.
Davor weist er eine Vorstrafe in Irland aus 2019 wegen eines 2016 begangenen Raubes zu einer Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf, nach eigenen Angaben verbüßte er hievon sechs Monate.
Davon unbeeindruckt und mittlerweile im Erwachsenenalter verfiel er in die Drogensucht und schreckte auch nicht davor zurück, zur Tilgung seiner Schulden beim Dealer Drogen in einer das 25-Fache der Grenzmenge mehrfach überschreitenden Menge von Thailand nach Österreich einzuführen und nach C* auszuführen zu versuchen.
Aus diesem Grund und mangels einer entsprechenden indizierten Therapie seiner Alkohol-und Drogenabhängigkeit, die bisher an den noch immer schlechten Deutschkenntnissen scheiterte, sprach sich auch die Anstaltsleitung – trotz guter Führung und angeblich vorhandener Wohn-und Arbeitsmöglichkeit in ** – gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus.
Tatsächlich haben sich die Verhältnisse seit der Tat nicht geändert. Vielmehr vermochten das bereits in jungen Jahren erfahrene Haftübel und die ihm gewährte Resozialisierungschance keine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten, verfiel er doch in eine offenbar schwere Alkohol-und Drogensucht und ließ sich sofort dazu überreden, das Verbrechen des Suchtgifthandels zu begehen. Angesichts dessen ist der Einschätzung des Erstgerichtes zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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