Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom (richtig:) 21.7.202 6 , GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren nach Verbüßung der Hälfte der Strafe am 18.9.2026 bedingt entlassen .
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 erster Satz StGB mit drei Jahren bemessen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßt derzeit die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu ** wegen „der Verbrechen des (teils versuchten) Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG“ verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Das Strafende fällt auf den 18.3.2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe werden am 18.9.2026 erfüllt sein (IVV-Auszug).
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) bescheinigt der Anstaltsleiter der Justizanstalt Innsbruck dem in der Beamtenküche beschäftigten Strafgefangenen eine gute Arbeitsleistung sowie ein sehr gutes Anstalts-und Sozialverhalten, verweist auf einen während der Strafhaft absolvierten Deutschkurs und erhebt gegen die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag – trotz des Vorliegens von Ordnungswidrigkeiten – keine Bedenken (ON 2.2).
Aus der Infomaske Ordnungsstrafverfahren ergibt sich, dass der Strafgefangene während des Strafvollzugs drei Ordnungswidrigkeiten beging, nämlich am 1.4.2025, am 28.11.2025 und zuletzt am 7.1.2026 wegen des unerlaubten Gewahrsams eines Handys (ON 2.4 und aktualisiert am 10.8.2026).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen aufgrund der Ordnungswidrigkeiten gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 7).
In der Anhörung durch das Vollzugsgericht ersuchte der Strafgefangene um Entschuldigung und gab an, er würde gerne zurück nach Hause (**) gehen. Seine Mutter habe einen Reisepass, er selbst verfüge über einen legalen Aufenthaltsstatus in **. Er habe in ** gearbeitet, zuletzt aber nicht mehr. Er werde sich jedoch in ** eine Arbeit suchen und könne allenfalls bei seinem Onkel, der Reparaturen von Häusern vermittle, arbeiten. Er sei nunmehr erstmals in Haft und in ** einmal wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln verurteilt worden (ON 8).
Mit dem angefochtenen, in der Anhörung verkündeten Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Strafgefangene bereits drei Ordnungswidrigkeiten, wobei er zweimal unerlaubt ein Handy in Gewahrsam gehabt und einmal die Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, zu vertreten habe. Hinzu komme, dass er im Falle einer bedingten Entlassung weder über eine nachgewiesene Wohnmöglichkeit noch über eine bestätigte Arbeitsstelle verfüge. Genauere Angaben zu einer vermeintlichen Arbeitsstelle bei seinem Onkel habe er nicht zu tätigen vermocht. Damit würden wesentliche Voraussetzungen für ein redliches Fortkommen nach der Entlassung fehlen. Aufgrund der Ordnungswidrigkeiten in Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Absicherung könne bei Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände keine positive Zukunftsprognose für den Strafgefangenen erstellt werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 8, 3) und schriftlich durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11). Argumentativ bringt er vor, er verfüge über einen ** Daueraufenthaltstitel und deshalb auch über eine ** Identitätskarte, sei vor der Haft krankenversichert gewesen und habe eine Einstellungszusage sowie einen gültigen ** Führerschein. Wohnen könne er bei seiner Mutter, die mit ihm während der Haft regelmäßig Kontakt gehalten habe. Sohin würden einer bedingten Entlassung keine spezialpräventiven Erwägungen entgegenstehen. Unter einem legte er Kopien seiner ** Aufenthaltskarte, seiner ** Identitätskarte (Personalausweis), seines gültigen ** Führerscheins, seiner gültigen ** Gesundheitskarte und eine (sofortige) Einstellungszusage des Unternehmens B* S.r.l. vom 28.7.2026 vor (ON 11).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek / Ropperin Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15 f).
Da in diesem Beschwerdeverfahren keine Neuerungsverbot besteht, waren die Neuerungen im Rechtsmittel und die vorgelegten Kopien der Urkunden zu berücksichtigen.
Die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist lediglich die diesem Vollzug zugrunde liegende Verurteilung auf. Die Eintragung in der ** ECRIS-Auskunft betrifft eine Verurteilung im Jahr 2022 zu einer Geldstrafe wegen in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedrohtem Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln. Der Strafgefangene befindet sich nunmehr im Erstvollzug und bescheinigt ihm der Leiter der Justizanstalt trotz dreier Ordnungswidrigkeiten ein sehr gutes Anstalts-und Sozialverhalten und eine gute Arbeitsleistung. Aus der vom Oberlandesgericht eingeholten aktualisierten „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ ergibt sich zudem, dass er seit der letzten Ordnungswidrigkeit am 7.1.2026 keine weiteren mehr beging. Zudem ist bereits den Ausführungen des Strafgefangenen bei der Anhörung zu entnehmen, dass er nach ** zurückkehren möchte, wobei er einerseits über einen gültigen Aufenthaltstitel für ** (ON 11.2) und andererseits über eine Einstellungszusage (ON 11.3) verfügt und auch bei seiner Mutter wohnen kann. Bis zum Hälftestichtag wird er ein Haftübel von immerhin 18 Monaten verspürt haben. Ausgehend davon ist das Oberlandesgericht der Ansicht, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht weniger dazu geeignet ist, den Strafgefangenen von weiterer Delinquenz abzuhalten als der weitere Vollzug.
Da zudem generalpräventive Erwägungen seit dem BGBl I 2025/25 einer bedingten Entlassung vor Verbüßung von zwei Drittel nicht mehr im Wege stehen, war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Strafgefangene zum Hälftestichtag bedingt zu entlassen.
Die Probezeit war, um dem Strafgefangenen ausreichend Gelegenheit zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten, mit drei Jahren zu bemessen.
Von der (bedingt obligatorischen) Anordnung der Bewährungshilfe gemäß § 50 Abs 2 Z 1 StGB konnte abgesehen werden, weil der Strafgefangene nach seiner Entlassung nach ** in einen gesicherten sozialen Empfangsraum zurückkehren wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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