Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ B*-5, gemäß § 121b Abs 2 und 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird in puncto „Lebensmittel schmecken gestreckt/verwässert und der Speiseplan werde nicht rigoros eingehalten“ Folge gegeben, der bekämpfte Beschluss insoweit aufgehoben und dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen .
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 16. Februar 2026 (ON 1) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 9. Februar 2026, ** (ON 3.5), nicht Folge (2.). Ein Antrag des A* auf Ablehnung des vorsitzenden Richters wurde abgewiesen (1.).
Das Erstgericht führte begründend - wortwörtlich wiedergegeben - aus wie folgt:
Mit Eingabe vom 19.08.2025 beschwerte sich A* dahingehend, dass
1. das Abendessen am 10.08.2025 und am 17.08.2025 bereits um са. 11:00 Uhr ausgegeben worden sei und es sich dabei zusätzlich um verderbliche Waren gehandelt habe, welche nicht gekühlt werden konnten und aufgrund der hohen Außentemperaturen ungenießbar geworden seien;
2. die Lebensmittel gestreckt/verwässert schmecken und der Speiseplan nicht rigoros eingehalten werde.
Das Landesgericht für Strafsachen wies mit Beschluss vom 14.10.2025 zu C* die Beschwerde in weiterer Folge als unzulässig zurück. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde des Insassen, hob das OLG Wien den genannten Beschluss mit Entscheidung vom 20.01.2026 zu 32 Bs 343/25p ersatzlos auf. In weiterer Folge wurde die Beschwerde, der Anweisung des OLG Wien folgend, der Leitung der Justizanstalt Wien-Simmering zur Entscheidung übermittelt.
Am 09.02.2026 erging der nunmehr gegenständliche Bescheid der Leitung der JA Wien-Simmering zu **, wobei der Spruch wie folgt lautet:
„Der Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering hat als Vollzugsbehörde erster Instanz über die Beschwerde des Strafgefangenen A* geb. am **, dzt. Justizanstalt Wien-Simmering, vom 19. August 2025
I. gegen ein Verhalten von Strafvollzugsbediensteten am 10. August 2025 und 17. August 2025, in concreto das Abendessen, welches verderbliche Lebensmittel enthielt, bereits um 11 Uhr ohne Kühlungsmöglichkeit auszuteilen und
II. gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten nicht schmackhaftes Essen auszugeben, welches nicht den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entspräche
entschieden, dass
der Beschwerde zu Punkt I. Folge gegeben wird und
die Beschwerde in Punkt II als unbegründet abgewiesen wird.“
Begründend führte die Leitung der JA Wien-Simmering zusammengefasst aus, dass am 10.08.2025 und am 17.08.2025 verderbliche Ware bereits um 11:00 Uhr, sohin nicht zeitnah und ohne Kühlungsmöglichkeit, ausgegeben und dadurch das Recht des Insassen A* iSd § 38 StVG verletzt worden sei. Mittlerweile seien die Strafvollzugsbediensteten dahingehend nachgeschult worden.
Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes seien Strafgefangene mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost müsse den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein. Die Qualität als auch die Quantität der verabreichten Speisen in der Justizanstalt Wien-Simmering würde täglich auf deren Schmackhaftigkeit und Reichhaltigkeit hin durch den dienstversehenden Inspektionsdienst kontrolliert und auch dokumentiert. Die ausgegebenen Speisen würden sich an aktuellen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren und würden regelmäßig in Zusammenarbeit mit Diätologen evaluiert. Zudem umfasse der Begriff „schmackhaft“ sowohl die Qualität der verwendeten Zutaten als auch der Zubereitung. Auf bestimmte Geschmacksvorstellungen müsse nicht eingegangen werden; ein subjektives Recht hierauf bestehe nicht [(= OLG Wien 33 Bs 396/1 6a; 132 Bs 340/1 8x [bestätigend LGSt Graz D*] zu Zucker in beliebigen Mengen und Geschmackszusätzen für Trinkwasser), vgl. Drexler/Weger, StVG § 38 Rz 2].
Im Ergebnis entspreche die ausgegebene Kost den geltenden Verpflegungsvorschriften und der Bestimmung des § 38 StVG. Auch könne in der fallweisen Adaptierung des Speiseplans keine Rechtsverletzung ersehen werden.
Der Bescheid wurde A* am 10.02.2026 ausgefolgt.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 16.02.2026 stellte er einerseits einen „Ausschließungs(Ablehnungs-)antrag abzielend auf RidLGStr Wien Dr. D*“ und verwies dabei auf sein Vorbringen zu F*, in welchem er zusammengefasst ausführte, dass der genannte Richter dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen und befangen sei, weil der Richter ein Entscheidungsmuster von rechtswidrigen Entledigungen von Rechtsmittelakten aufweise.
Inhaltlich führte A* aus, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in seiner Formulierung wegen Rechtswidrigkeit und somit Verletzung des § 58 AVG (iVm § 17 Abs 2 Z 1 StVG) gänzlich angefochten werde. Die Spruchformulierung sei anmaßend und keinesfalls rechtskonform.
Im vorliegenden Falle habe nämlich die bescheidförmige Erledigung der Beschwerde darin zu bestehen, festzustellen, dass das gegenständliche Verhalten gegen die Verpflichtungen des StrVB verstoßen und damit Rechte des Gefangenen verletzt habe.
Zu Spruchpunkt II. monierte der Beschwerdeführer eine mangelnde Begründung des Bescheides. Er würde zumindest viermal wöchentlich Streichkäse bekommen. Die Warmspeise zu Mittag sei kalt oder lauwarm und müsse mit Würzmittel und „Ernährungsverstärker“ schmackhaft gemacht werden. Außerdem glaube er nicht, dass es tatsächlich zu Kontrollverkostungen kommen würde.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten, verderbliche Lebensmittel am 10.08.2025 und am 17.08.2025 bereits um 11:00 Uhr auszugeben, verletzte den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 38 StVG.
In der Justizanstalt Wien-Simmering wird einfache Anstaltskost ausgegeben, die den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht und schmackhaft ist.
Beweiswürdigend stützen sich die Feststellungen auf die aktenmäßig erfassten Vorgänge. Insbesondere von Bedeutung sind:
1. der allgemeinmedizinsche Dekurs des Dr. G* vom 05.11.2025;
2. der gegenständliche Bescheid vom 09.02.2026;
3. die Beschwerde vom 16.02.2026;
4. der Bericht der JA Wien-Simmering vom 26.02.2026;
5. die Äußerung des Beschwerdeführers vom 02.03.2026.
Insbesondere dem allgemeinmedizinischen Diskurs des Dr. G* vom 05.11.2025 kommt dabei besondere Bedeutung zu, weil diesem zu entnehmen ist, dass die Anstaltsnahrung den Maßgaben des § 38 StVG entspricht.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass der bloße Umstand, dass von einem Mitglied des Vollzugssenats in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer negative Entscheidungen getroffen worden seien, nicht ausreiche, um dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Weiters werde in der Begründung des Bescheids ausdrücklich angeführt, dass A* in Ansehung der Ausgabe verderblicher Lebensmittel ohne Kühlmöglichkeit um 11.00 Uhr in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 38 StVG verletzt worden sei. Es fehle somit an einer Beschwer.
§ 38 StVG normiere ein subjektiv-öffentliches Recht, dass Strafgefangene mit einfacher, ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend, schmackhafter Anstaltskost ausreichend verpflegt werden müssen, wobei auf bestimmte Geschmacksvorstellungen nicht eingegangen werden müsse. Diesen Voraussetzungen werde nach Angaben des Allgemeinmediziners Dr. G* in der Justizanstalt Wien-Simmering entsprochen. Die Qualität und Quantität der ausgegebenen Nahrung werde täglich durch einen Inspektionsdienst kontrolliert und seien dem Gericht keine Fälle von Mangelernährung aus der Justizanstalt Wien-Simmering bekannt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*.
Soweit inhaltlich fassbar und für den Verfahrensgegenstand relevant moniert er in Ansehung des vorsitzenden Richters des Erstgerichts, dass die gesetzlichen Merkmale der Annahme einer Befangenheit vorlägen. Das Wesen der Befangenheit liege in einer Hemmung der unparteilichen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es sei ein strenger Maßstab anzuwenden, weil auch schon der Anschein, ein Entscheidungsorgan lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, vermieden werden solle. Dazu wird auf die Rechtssätze RS0045933 und RS0045195 verwiesen. Auch nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen könnten Befangenheitsgründe geltend gemacht werden.
Weiters werden die Senatsmitglieder beim Oberlandesgericht Wien (SP Mag. H*, Dr. I*, HR Mag. J*) abgelehnt, weil diese in der Vergangenheit im mehreren (in der Beschwerde mit GZ bezeichneten) Verfahren rechtswidrige und rechtsirrige Erkenntnisse durch Überschreitung des zu übenden Ermessens gefällt hätten. Die abgelehnten Richterinnen gingen von einem gänzlichen Rechtswissen seiner Person aus und verletze dies § 13a AVG und somit die Manuduktionspflicht. Das Vorliegen eines verdachtsmäßigen Willkürakts könne den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt begründen.
Weiters liege die Rechtswidrigkeit in der Formulierung des Spruchs der Vollzugsbehörde erster Instanz, welcher vom Vollzugssenat rechtswidrig und rechtsirrig unverändert gelassen worden sei. Überhaupt unerforscht geblieben sei, welches Organ die täglichen Speisenverkostungen vorgenommen habe. Der beweiswürdigend herangezogene Dekurs des Dr. G* vom 5. November 2025 sei ihm völlig fremd und liege dazu Verletzung des Parteiengehörs vor.
Das Oberlandesgericht möge durch einen anders zu besetzenden Vollzugssenat den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen (ON 7).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Befangenheit von Mitgliedern des Vollzugsgerichts und des Vollzugssenats geltend macht, ist nach § 18 Abs 3 StVG – soweit hier relevant - ein Mitglied des Vollzugssenates von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn (andere) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 2). Im Übrigen gilt - infolge des in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten Verweises § 7 AVG (insbesondere auch die weiteren dort geregelten - wenngleich in casu nicht relevanten - besonderen Ausschließungsgründe wie Angehörigeneigenschaft oder gewillkürtes Vertretungsverhältnis zu einer Partei) sinngemäß ( Pieber in WK 2StVG § 18 Rz 4).
Ein befangenes Entscheidungsorgan hat sich demnach bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Ein Ablehnungsrecht kommt den Parteien dabei nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3; siehe zu § 7 AVG etwa VwGH vom 19. März 2025, Ro 2024/06/0026 vom 22. Jänner 2015, Zahl Ro 2014/06/0002; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 17). Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 7 AVG folgend ist Befangenheit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden in begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3; vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, Ra 2025/11/0007, vom 19. März 2025, Ro 2024/06/0026, vom 16. Juli 2014, 2013/01/0063 jeweils mwN). Die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen vermag keine Befangenheit zu begründen (vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, , vom 21. März 2025, ; vgl auch
Aus eben diesen Gründen war Spruchpunkt 1. des bekämpften Beschlusses nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Kühlung von Frischverpflegung vom Erstgericht im Spruch festgestellt hätte werden müssen, ist er nicht im Recht.
Aus der Judikatur zu § 59 AVG, der im gegenständlichen Verfahren gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt, ergibt sich, dass für den Fall der Auslegungsbedürftigkeit des Spruches – wenn dieser für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt – seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der verkörperten individuellen Norm herangezogen werden kann und muss. Diesfalls kommt damit der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid der Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheids eine Einheit bilden ( Hengstschläger/Leeb,AVG § 59 Rz 111 mwN). Nachdem sich gegenständlich – wie vom Erstgericht erwogen – bei Gesamtbetrachtung des Bescheids der erstinstanzlichen Vollzugsbehörde, der die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts nach § 38 StVG durch Ausgabe verderblicher Ware ohne Kühlmöglichkeit am 10. und 17. August 2025 in seiner Begründung eindeutig feststellt (ON 3.5 S 4), der Bescheidinhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl hiezu Hengstschläger/Leeb aaO Rz 112 mwN), liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.
In puncto „Lebensmittel schmecken gestreckt/verwässert und der Speiseplan werde nicht rigoros eingehalten“ ist die Beschwerde hingegen im Recht.
Abgesehen davon, dass vom Erstgericht zur monierten Einhaltung des Speiseplans keinerlei Feststellungen getroffen wurden und sich daher die Entscheidung einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht entzieht, wurde die Feststellung, dass schmackhafte Anstaltskost verabreicht werde, insbesondere auf den Dekurs des Dr. G* (ON 4) gestützt (BS 4), zu welchem A* zu keinem Zeitpunkt rechtliches Gehör eingeräumt wurde (vgl Parteiengehör ON 3.3, demnach nur zum Bericht des Anstaltsleiters vom 26. Februar 2026 [ON 3.2] rechtliches Gehör gewährt wurde).
Nach Einräumen des rechtlichen Gehörs wird das Erstgericht im erneuerten Rechtsgang bei Abhandlung dieses Beschwerdepunktes darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die verfahrenseinleitende Eingabe des A* mit 19. August 2025 (ON 1 in AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) datiert und daher nur in Ansehung von 14 Tage davor stattgefundenen Rechtsverletzungen (vgl § 120 Abs 2 StVG) von Bedeutung sein kann. Es werden daher - neben Feststellungen zur monierten Einhaltung des Speiseplans – nach allfälligen weiteren Erhebungen auch Feststellungen dahingehend zu treffen sein, ob (im Zeitraum vom 5. bis 19. August) die von A* erhobenen Vorwürfe (konkret wird wässrige Milch/Kakao, Streckung von Speisen mit Wasser behauptet [ON 1 in AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien]) zutreffen, um so eine allfällige Verletzung subjektiver Rechte nach § 38 StVG abklären zu können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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