GO-BR
Sitz und Stimme im Bundesrat
§ 2Angelobung der Bundesräte
§ 3Erlöschen des Mandates der Bundesräte
§ 4Anwesenheitspflicht der Bundesräte
§ 5Immunität der Bundesräte
§ 6Präsidium
§ 7Präsident
§ 8Vizepräsidenten
§ 9Interimistische Vorsitzende
§ 10Präsidialkonferenz
§ 11Schriftführer
§ 12Ordner
§ 13Ausschüsse
§ 13a(1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europä
§ 13b(1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Ar
§ 14Fraktionen
§ 15Administration
§ 16Gegenstände der Verhandlungen
§ 17Sachliche Immunität
§ 18Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 19Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 20Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 21Selbständige Anträge von Bundesräten
§ 21aSelbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip
§ 22Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder
§ 23Selbständige Anträge von Ausschüssen
§ 24Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates
§ 25Eingaben an den Bundesrat
§ 26Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes
Vorwort
(1) Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.
(2) Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.
(3) Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.
(1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Präsidenten mit den Worten „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
(2) Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
(1) Das Mandat eines Bundesrates erlischt durch:
a) Beendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Abs. 2;
b) Verzicht;
c) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Mandates.
(2) Nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode eines Landtages bleiben die von ihm entsandten Bundesräte so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(3) Der Verzicht auf das Mandat eines Bundesrates ist schriftlich gegenüber dem entsendenden Landtag zu erklären. Gleichzeitig hat der Verzichtende hievon den Präsidenten des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist, wird der Verzicht mit dem Einlangen einer diesbezüglichen Erklärung beim Landtag rechtswirksam.
(4) Wird dem Präsidenten ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Verlust des Mandates eines Bundesrates zur Kenntnis gebracht, hat er unverzüglich den für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit dem auf die Zustellung des Erkenntnisses an den Präsidenten des Bundesrates folgenden Tag ein. Der Präsident hat hievon den Betroffenen und den entsendenden Landtag unverzüglich zu verständigen sowie in der nächsten Sitzung des Bundesrates vom Mandatsverlust Mitteilung zu machen.
(1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Präsidenten so bald wie möglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.
(3) Wird dem Präsidenten eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen schriftlich mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Präsident dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).
(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Präsident fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.
(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d'Hondtsches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte Vizepräsident und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Präsidenten angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
(1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlagsentwurf für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.
(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.
(9) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.
(1) Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.
(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Präsidenten die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Präsident durch einen Vizepräsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.
(1) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrates an der Ausübung ihrer Ämter verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, hat der an Jahren älteste nicht verhinderte Bundesrat, der einer Fraktion angehört, der auch der Präsident oder die Vizepräsidenten zum Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes angehört haben, den Bundesrat sofort zur Wahl von interimistischen Vorsitzenden einzuberufen. Falls dieser Pflicht nicht unverzüglich nachgekommen wird, ist hiezu der jeweils nächstälteste Bundesrat berufen, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach Bekanntwerden der Verhinderung oder Amtserledigung zusammentreten kann.
(2) Dieser Altersvorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden durchzuführen, welche die Funktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten interimistisch zu übernehmen haben. Die interimistischen Vorsitzenden müssen jeweils den Fraktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten angehören und bleiben so lange in Funktion, bis der Präsident des Bundesrates oder einer der Vizepräsidenten sein Amt wieder ausüben kann.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Zusammentritts der vom Altersvorsitzenden einberufenen Sitzung des Bundesrates das Amt eines Vizepräsidenten erledigt, so ist für dieses Amt eine Neuwahl vorzunehmen und die Wahl von interimistischen Vorsitzenden hat zu unterbleiben.
(1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, der Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates.
(4) Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, und die Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.
Die Ordner haben den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen.
(1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben.
(2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der Präsident die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluß der Sitzung oder an den Beginn der folgenden Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung verlegen kann.
(3) Die Fraktionen machen die auf sie entfallenden Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten schriftlich namhaft, diese gelten damit als gewählt.
(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, wird es durch ein Ersatzmitglied derselben Fraktion vertreten. Auf Grund einer schriftlichen Mitteilung einer Fraktion an den Vorsitzenden des Ausschusses kann ein verhindertes Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Bundesrat derselben Fraktion vertreten werden.
(4a) Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.
(5) Ein Ausschußmandat erlischt, wenn es zurückgelegt wird, wenn der Bundesrat der Fraktion, die ihn namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört oder wenn die Fraktion einen anderen Bundesrat an seiner Stelle nominiert.
(6) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird mit dem Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Präsidenten wirksam.
(7) Die Verhandlungen der Ausschüsse werden durch eine Änderung ihrer Zusammensetzung nicht unterbrochen.
(1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
(2) Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt
1. eine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder
2. einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen oder
3. Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder
4. eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder
5. eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder
6. vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen oder
7. dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen.
(3) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.
(4) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
2. jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
3. ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
(5) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an.
(6) Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
(1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, oder die Vorschriften des InfOG dies erfordern. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem InfOG verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem InfOG verwendet werden, sind geheim.
(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann aus wichtigen Gründen auch für Teile der Beratung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2 berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß § 13b Abs. 2 dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Vorsitzende hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
(6) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(7) Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des § 13a Abs. 2 einbringen:
1. Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte;
2. Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 13a Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen;
3. Anträge auf begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(8) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Abs. 7 noch ein Vertagungsantrag gestellt wurde.
(9) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung
1. der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung,
2. der Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie
3. der begründeten Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sorgen.
Wenn der EU-Ausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen, begründete Stellungnahmen und Mitteilungen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
(10) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt oder die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme gemäß § 13a Abs. 3 dem Bundesrat vorbehalten ist auszugsweise Darstellungen verfasst, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(11) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.
(1) Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluß von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.
(2) Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zutreffen, können sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.
(3) Die Bildung einer Fraktion ist vom Fraktionsvorsitzenden dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(1) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Bundesratsdirektor“, sein Stellvertreter die Bezeichnung „Bundesratsvizedirektor“.
(1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
b) Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
c) Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;
d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;
f) Berichte der Volksanwaltschaft;
g) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
h) Selbständige Anträge von Ausschüssen;
i) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
j) Erklärungen der Landeshauptmänner;
k) Erklärungen von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik;
l) Wahlen (Wahlvorschläge);
m) Anfragen (Anfragebeantwortungen);
n) Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. i bis m angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.
Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.
(1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.
(4) Die Bundesräte haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe des EU-InfoG bzw. des InfOG.
(5) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das InfOG.
(1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
(1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG, Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
(1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.
(2) Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließen“ versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(3) Ein Selbständiger Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Präsidenten im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.
(4) Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
(5) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Vorsitzenden des Ausschusses veranlaßt.
(6) Selbständige Anträge, die einen Gesetzesvorschlag enthalten und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterzeichnet sind, sind gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG vom Präsidenten unverzüglich dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln, wenn dies von den Unterzeichnern verlangt wird.
(1) Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5) Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.
Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 32 Abs. 5 Bericht zu erstatten.
(2) Der Selbständige Antrag eines Ausschusses kann, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Wurde bereits ein Ausschußbericht vervielfältigt und verteilt, ist auf Grund einer diesbezüglichen Ausschußmitteilung die Änderung oder Zurückziehung vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise die Ausschußmitteilung in gleicher Weise wie der Ausschußbericht selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
(1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
(2) Der Bundesrat kann seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck geben.
(1) Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.
(2) Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
(3) Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
(1) Ein Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates betreffend eine Teiländerung des Bundesverfassungsrechtes ist zufolge Art. 44 Abs. 3 B-VG, wenn dies von mindestens einem Drittel der Bundesräte verlangt wird, nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen. Wird ein solches Verlangen schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte dem Präsidenten übergeben, so hat dieser unverzüglich für eine Weiterleitung an den Bundeskanzler zu sorgen.
(2) Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen und ist mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte versehen dem Präsidenten des Bundesrates zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu übergeben. Die Mitglieder des Bundesrates, die ein solches Begehren stellen, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
(1) Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(2) Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.
(1) Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzendenstellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
(2) Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzender-Stellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß „§ 30 Abs. 5 beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(3) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(4) Die Ausschüsse können durch Beschluss weiters die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
(5) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
(1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß teilzunehmen und Bedienstete der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Volksanwaltschaft sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.
(1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.
(2) Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
(4) Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.
(5) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.
(1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.
(2) Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der Ausschuss auch Bundesräte, die nicht Ausschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
(3) Der Beschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
(4) An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.
(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.
(2) Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuß sind sinngemäß anzuwenden:
a) für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3;
b) für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner ungeachtet ihres Standpunktes in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;
c) für Anträge auf Schluß der Debatte § 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, daß nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;
d) für die tatsächliche Berichtigung § 48;
e) für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand §§ 43 und 43a mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;
f) für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49;
g) für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51;
h) für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2, 4 und 5;
i) für die Abstimmungen § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 55 Abs. 1 bis 5 sowie 8 und 9 mit der Maßgabe, daß eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschußmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit „Ja“ und wer mit „Nein“ gestimmt hat;
j) für die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;
k) für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71.
(3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung.
(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann der Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, daß die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.
(5) Am Schluß der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuß einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschußverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Präsidenten zu übergeben.
(6) Kommt ein Beschluß des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuß ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschußvorsitzenden die Berichterstattung.
(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
(8) Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Präsidenten so rechtzeitig zu übergeben, daß er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.
(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen bzw. Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.
(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.
(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußvorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können jedoch beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge), die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Mitteilungen über die Verhinderung bzw. Vertretung von Ausschußmitgliedern anzuschließen. Ferner sind dem Protokoll in Original oder Gleichschrift Schriftstücke beizulegen, die der Vorsitzende in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, sowie schriftliche Erklärungen, die von Sitzungsteilnehmern zum Verhandlungsgegenstand dem Vorsitzenden übergeben werden.
(4) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch Bedienstete der Parlamentsdirektion eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen. Über Verlangen eines Ausschußmitgliedes sind in die Verhandlungsschrift auch bestimmte kurzgefaßte Erklärungen wörtlich aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist dem Amtlichen Protokoll der Sitzung des Ausschusses beizufügen und in Abschrift den Fraktionen zu übermitteln.
(5) Ein Protokoll bzw. eine Verhandlungsschrift gelten als genehmigt, wenn dagegen bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses beim Vorsitzenden keine Einwendung erhoben wird. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Vorsitzende, der darüber in der folgenden Ausschußsitzung Mitteilung macht.
(6) Der Präsident veranlaßt Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion vom Vorsitzenden und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.
Der Bundesrat wird von seinem Präsidenten an den Sitz des Nationalrates einberufen.
(1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(5) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
(1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.
(2) Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.
(1) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Den Landeshauptmännern muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder im allgemeinen oder auf das betreffende Land im besonderen haben, das Wort erteilt werden. Wenn jedoch eine Angelegenheit ausschließlich ein Land berührt, kommt das Rederecht nur dem Landeshauptmann des betreffenden Landes zu. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.
(3) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates in Angelegenheiten ihres Landes auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall haben die Landeshauptmänner ihre diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung den Landeshauptmännern das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(4) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 3 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten oder den Bundesräten eines Landes schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.
Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.
(1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schluß jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Werden Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen hat über Verlangen nur eine Debatte stattzufinden, in der der Präsident die Redezeit für die einzelnen Bundesräte bis auf fünf Minuten beschränken kann. Findet keine der erhobenen Einwendungen eine Mehrheit, bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Falls am Schluß einer Sitzung die Einberufung des Bundesrates nicht erfolgt ist, legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest. Auch nach einer auf unbestimmte Zeit unterbrochene Sitzung bestimmt der Präsident in gleicher Weise Tag und Stunde der Fortsetzung dieser Sitzung.
(3) Der Präsident ist weiters berechtigt, bis zu 24 Stunden vor dem Sitzungstermin die Tagesordnung um Verhandlungsgegenstände, deren Vorberatung abgeschlossen ist, zu ergänzen beziehungsweise, falls eine Tagesordnung nicht festgelegt wurde, solche Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu stellen.
(4) Gegen die Festlegung (Ergänzung) einer Tagesordnung durch den Präsidenten gemäß Abs. 2 und 3 können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(5) Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten schriftlich zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung im Sinn des § 18 Abs. 1 ist zulässig. Außerdem sind hiervon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (z. B. durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.
(1) Der Präsident ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Bundesräte oder die Bundesregierung dies schriftlich verlangt. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung dem nicht entgegenstehen, kann die Aufnahme von bestimmten Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung verlangt werden.
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach dem Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentreten kann.
(3) Gegen die Tagesordnung einer gemäß Abs. 1 einberufenen Sitzung können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Tag, Stunde und Tagesordnung einer allenfalls bereits für einen späteren Zeitpunkt anberaumten Sitzung werden durch ein Verlangen auf sofortige Einberufung des Bundesrates nicht berührt, falls der Bundesrat nicht anderes beschließt. Für einen solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte erforderlich.
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt. Mitteilungen des Präsidenten können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.
(2) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Tagesordnung umstellen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des § 39 Abs. 4, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(4) Der Präsident hat den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.
(1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(2) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.
(3) Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.
(4) Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.
(1) Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.
(2) Solche Anträge sind dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu überreichen. Sie sind, wenn sie mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sind, in die Verhandlung miteinzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung sind nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Verhandlung in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen das Vorliegen eines inhaltlichen Zusammenhanges Einwendungen erhoben, entscheidet der Präsident.
(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Abs. 1 kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.
(5) Zu Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind Abänderungs- bzw. Zusatzanträge unzulässig.
(6) Anträge gemäß Abs. 1 können vom Antragsteller bis zum Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand jederzeit zurückgezogen werden.
(1) Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a gilt § 43 sinngemäß.
(1) Die Verhandlung eines Gegenstandes im Bundesrat besteht, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, aus der Berichterstattung, der Debatte und der Abstimmung.
(2) Über einen Gegenstand, der einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde, hat die Verhandlung im Bundesrat in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes zu beginnen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Bundesrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, von der Vervielfältigung und Verteilung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist nach Abs. 2 abzusehen.
(1) Die Verhandlung eines Gegenstandes wird, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Berichterstattung eingeleitet.
(2) Wurde vom Ausschuß kein Berichterstatter für den Bundesrat gewählt oder ist der gewählte Berichterstatter verhindert, obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses die Berichterstattung. Ist auch der Vorsitzende verhindert oder hat keine Vorberatung stattgefunden, bestimmt der Präsident den Berichterstatter.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstand setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages oder die Antragstellung hat vor Eingang in die Tagesordnung zu erfolgen. Die Abstimmung darüber ist nach Erledigung der Tagesordnung vorzunehmen.
(4) Die einem Ausschuß zur Vorberatung gesetzte Frist kann durch das Plenum des Bundesrates vor Ablauf der Frist jederzeit erstreckt werden. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Nach Ablauf einer dem Ausschuß zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung über den betreffenden Gegenstand in der dem Fristablauf folgenden Sitzung zu beginnen, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(6) Bei einer in Aussicht genommenen Teilung der Debatte (§ 46 Abs. 2) kann der Präsident auch eine getrennte Berichterstattung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 53/2015)
(1) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.
(2) Der Präsident kann bis zum Beginn der Verhandlung über den Gegenstand eine Teilung der Debatte vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.
(1) Wortmeldungen haben bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion zu erfolgen. Gleichzeitig ist, soweit es der Verhandlungsgegenstand zuläßt, anzugeben, ob „für“ oder „gegen“ zu sprechen beabsichtigt ist. Bei Bundesräten, die sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, hat die Wortmeldung in der Regel durch einen von der Fraktion hiezu bestimmten Bundesrat zu erfolgen. Wortmeldungen sind ab Beginn der Sitzung zulässig.
(2) Die gemeldeten Bundesräte gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern gewechselt wird. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer „Für“-Redner oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die Redner zum Wort kommen. Er hat dabei unter Bedachtnahme auf die Fraktionsstärke und die zu erwartenden Standpunkte für einen Wechsel zu sorgen. Nach denselben Grundsätzen erteilt der Präsident auch das Wort, wenn eine Unterscheidung in „Für“- und „Gegen“-Redner nicht gegeben ist.
(3) Jeder Bundesrat darf in der Debatte (Teil einer Debatte) höchstens zweimal als Redner sprechen.
(4) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(5) Der Bundesrat kann für eine Debatte (den Teil einer Debatte) beschließen, daß die Redezeit eines Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 20 Minuten je Wortmeldung herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
(6) Sofern der Präsident oder ein Vizepräsident zu einem Gegenstand das Wort zu ergreifen beabsichtigt, soll dieser tunlichst während der Verhandlung über diesen Gegenstand nicht den Vorsitz führen.
(7) Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlusswort zu. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.
(8) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine abweichende Redeordnung festlegen. Diese Redeordnung ist im Amtlichen Protokoll zu vermerken.
(1) Wenn sich im Laufe der Verhandlung ein Bundesrat zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor Eingang in das Abstimmungsverfahren das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen.
(3) Die Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Bundesrates handelt. Sie darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. Für die Worterteilung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Präsident kann auf Ersuchen ausnahmsweise die für eine tatsächliche Berichtigung oder die für die Erwiderung darauf vorgesehene Redezeit erstrecken.
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Abs. 3 nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(2) Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Präsident auch erst nach Erledigung der Tagesordnung das Wort erteilen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist § 47 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem außer dem Berichterstatter mindestens vier Bundesräte zum Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, kommen die eingeschriebenen Redner (§ 47) nicht mehr zum Wort, doch kann jede Fraktion noch einen Redner melden.
(3) Bundesräte, die Anträge zum Verhandlungsgegenstand stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, diese sogleich nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dem Präsidenten übergeben, der für ihre Verlautbarung sorgt und, wenn die Anträge nicht gehörig unterstützt sind, die Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte dürfen nur die gemäß Abs. 2 gemeldeten Redner, der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag der Antragsteller das Wort verlangen.
(5) Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.
(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuß mit der Vorberatung des Gegenstandes betraut werden. Wird zur Tagesordnung übergegangen, kann hiefür auch eine Begründung beschlossen werden.
(2) Die Abstimmung über einen Vorschlag oder einen Antrag gemäß Abs. 1 ist sogleich vorzunehmen, sofern nicht eine Berichterstattung bzw. Debatte über den Verhandlungsgegenstand verlangt wird. Wird ein Antrag auf Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung erst während der Debatte über den Verhandlungsgegenstand gestellt, hat die Abstimmung darüber nach Schluß derselben zu erfolgen.
(1) Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundesräte auch von ihren Plätzen aus sprechen. Zusatzfragen in der Fragestunde sind von den innerhalb der Bankreihen hiefür bestimmten Plätzen zu stellen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.
(1) Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.
(3) Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekannt gibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt.
(4) Unbeschadet Abs. 3 ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
(5) Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Präsident über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, daß Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.
(1) Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Präsidenten in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen.
(2) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß der Präsident bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch die Anzahl der „Für“- und „Gegen“-Stimmen bekanntgibt.
(3) Der Präsident kann von vornherein oder zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangt wird. Die Unterstützung eines solchen Verlangens erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen. Die Anordnung oder das Verlangen auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung ist nur zulässig, soweit nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung (Abs. 4) beschlossen wurde.
(4) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Bundesräten kann der Bundesrat nach Schluß der Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Der Vorschlag des Präsidenten bzw. ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vom Präsidenten spätestens vor Eingang in das Abstimmungsverfahren bekanntzugeben.
(5) Wird in derselben Angelegenheit eine namentliche Abstimmung angeordnet oder verlangt, ist eine geheime Abstimmung unzulässig.
(6) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages (Vorschlages) getrennt abgestimmt wird.
(1) Der Präsident hat den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(2) Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen bei der Abstimmung anderen Anträgen vor. Abweichende Anträge werden in der Regel vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmung über Entschließungsanträge betreffend die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2), die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, ist nach einer allfälligen Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand vorzunehmen.
(3) Liegen zum selben Gegenstand verschiedene Anträge vor, hat der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die vorliegenden Anträge zur Abstimmung zu bringen beabsichtigt. Er hat die Abstimmungen so zu reihen, daß die Meinung der Mehrheit des Bundesrates zum Ausdruck kommt. Sofern der Präsident es zur Vereinfachung oder Klarstellung einer Abstimmung oder zur Vermeidung mehrerer Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, kann er vorerst auch eine grundsätzliche Frage zur Abstimmung bringen.
(4) Erhebt ein Bundesrat gegen die vom Präsidenten beabsichtigte Durchführung der Abstimmung Einwendungen und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Auf Verlangen hat vor der Abstimmung eine Debatte stattzufinden.
(5) Bei einer namentlichen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen. Die Stimmenabgabe erfolgt mündlich mit „Ja“ oder „Nein“. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, aufzunehmen.
(6) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten die Durchführung der namentlichen Abstimmung mittels Abgabe von Stimmzetteln anordnen. Die Stimmzettel haben den Aufdruck „Ja“ oder „Nein“, weisen den Namen des Mitglieds des Bundesrats auf und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Die Stimmzettel sind von jedem Bundesrat in eine gemeinsame Urne zu werfen; hierbei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Antrages (Vorschlages) von Einfluss sein könnte. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, aufzunehmen.
(7) Bei einer geheimen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Diese hat durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Die Stimmzettel mit dem Aufdruck „Ja“ oder „Nein“ sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung des Antrages (Vorschlages) von Einfluß sein könnte. Ungültige Stimmen sind den Gegenstimmen zuzurechnen.
(8) Nach Durchführung der Stimmenabgabe und erfolgter Stimmenzählung hat der Präsident das Ergebnis bekanntzugeben.
(9) Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, hat der Präsident die Sitzung zu unterbrechen.
(1) Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt und durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird nicht die Durchführung der Wahl mit Stimmzetteln verlangt, hat die Abstimmung durch Handzeichen oder Aufstehen zu erfolgen.
(2) Wahlvorschläge sind bis spätestens vor Eingang in das Wahlverfahren schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, dem Präsidenten zu überreichen, der sie dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen hat. Sie müssen unbeschadet Abs. 6 mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.
(3) Wird bei einer Wahl die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erzielt, ist in gleicher Weise eine Zweite Wahl vorzunehmen.
(4) Ergibt sich auch bei der Zweiten Wahl keine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hat eine Engere Wahl, und zwar mit Stimmzetteln, zu erfolgen.
(5) Für die Zweite oder die Engere Wahl können Wahlvorschläge vom Antragsteller zurückgezogen und durch andere Wahlvorschläge ersetzt werden.
(6) Soweit die Geschäftsordnung für Wahlen den Grundsatz des Verhältniswahlrechtes vorsieht, entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Diesbezügliche Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mehr als der Hälfte der Bundesräte, denen ein Vorschlagsrecht zukommt. Die Unterfertigung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Bundesrat ist unzulässig.
(1) Der Präsident hat den Eingang in das Wahlverfahren zu verkünden. Er hat die Wahlvorschläge, über die abzustimmen ist, genau zu bezeichnen.
(2) Über Wahlvorschläge ist eine Debatte durchzuführen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird.
(3) Der Präsident kann anordnen, in welcher Form auf Stimmzetteln Wahlvorschläge, für die die Stimmenabgabe erfolgen soll, kenntlich zu machen sind. Bei Wahlen mit Stimmzetteln sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Die Stimmzettel sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Stimmenabgabe teilgenommen haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Wahlvorschlages von Einfluß sein könnte.
(4) Gültig sind alle Stimmzettel, aus denen der Wahlwille eindeutig erkennbar ist und die, unbeschadet eingebrachter Wahlvorschläge, auf wählbare Kandidaten lauten. Bei Wahlen nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes können jedoch Stimmen gültig nur für einen Wahlvorschlag gemäß § 56 Abs. 6 abgegeben werden.
(5) In die Engere Wahl dürfen nur doppelt soviel Wahlvorschläge aufgenommen werden, wie es der Anzahl der zu Wählenden entspricht; und zwar jene Wahlvorschläge, die bei der Zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Haben dabei mehrere Wahlvorschläge gleich viele Stimmen erhalten, hat das Los zu entscheiden, welche Wahlvorschläge in die Engere Wahl kommen. Vom Antragsteller kann ein solcherart für die Engere Wahl in Betracht kommender Wahlvorschlag zurückgezogen und durch einen anderen Wahlvorschlag ersetzt werden.
(6) Bei der Engeren Wahl entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Ergibt sich bei der Engeren Wahl Stimmengleichheit, hat das Los zu entscheiden.
(7) Kann eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.
(1) Zu einem Beschluss des Bundesrates sind, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmen, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Bundesräte und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt.
(2) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend eine Änderung der Artikel 34 und 35 B-VG bedarf außer den im Abs. 1 angeführten Erfordernissen auch noch der Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von mindestens vier Ländern.
(3) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, zu einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Zu einem Beschluss über eine Zustimmung zu einem Antrag der Bundesregierung auf Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. An der Abstimmung dürfen die vom aufzulösenden Landtag gewählten Bundesräte nicht teilnehmen. Diese Bundesräte sind auch bei der Feststellung des Anwesenheitserfordernisses nicht zu berücksichtigen.
(5) Zu einem Beschluss des Bundesrates über eine Änderung der Geschäftsordnung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend das InfOG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat.
(2) Schriftliche Anfragen, die ein Bundesrat im Sinne des § 24 Abs. 1 an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von mindestens drei Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, dem Präsidenten zu übergeben, der für die unverzügliche Übermittlung der Anfragen an die Befragten zu sorgen hat.
(3) Die Einbringung von Anfragen ist nicht an eine Sitzung gebunden.
(4) Die Verlesung einer Anfrage im Bundesrat findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
(5) Anfragen sind innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an den Präsidenten, mündlich oder schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(6) Beabsichtigt ein Mitglied der Bundesregierung die mündliche Beantwortung einer Anfrage, hat es dies dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(7) Über die mündliche Beantwortung einer Anfrage findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
(8) Der Fragesteller kann eine Anfrage bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten durch schriftliche Mitteilung an denselben zurückziehen. Der Präsident hat unverzüglich die Verständigung des Befragten hierüber zu veranlassen. Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben bzw. die Mitteilung darüber in gleicher Weise wie die Anfrage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
(1) Fünf Bundesräte können kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(3) Jeder Bundesrat kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
(4) Der Befragte hat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Bundesrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-InfoG bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
(5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 18 Abs. 4.
(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage in der Sitzung, in der der Präsident das Einlangen der Anfragebeantwortung bekanntgegeben hat, vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattzufinden hat.
(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.
(3) Wird die Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Präsident diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.
(4) Mehrere Besprechungen von Anfragebeantwortungen, die für denselben Zeitpunkt verlangt werden, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge bzw. Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Der Präsident kann die Besprechung von mehreren Anfragebeantwortungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Abs. 1 bzw. das Verlangen nach Abs. 2 unterfertigt haben, zusammenziehen.
(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die Besprechung mehrerer Anfragebeantwortungen unter einem erfolgt.
(6) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist als Antrag zum Verhandlungsgegenstand nur der Antrag zulässig, der Bundesrat wolle die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis nehmen. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.
(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine seit der letzten Sitzung oder in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet wird und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden hat.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.
(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.
(4) Wird gemäß Abs. 3 die dringliche Behandlung einer Anfrage vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Präsident die Behandlung an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.
(5) Mehrere dringliche Anfragen, deren Behandlung für denselben Zeitpunkt beantragt bzw. verlangt wird, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge bzw. Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Bei gleichzeitigem Einbringen eines Antrages nach Abs. 1 bzw. Verlangen nach Abs. 2 entscheidet der Präsident über die Reihenfolge der Behandlung.
(6) Der Präsident kann die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Abs. 1 bzw. das Verlangen nach Abs. 3 unterfertigt haben, zusammenziehen.
(7) In der Debatte über eine dringliche Anfrage ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen unter einem erfolgt.
(8) In der Debatte über eine dringliche Anfrage sind als Anträge zum Verhandlungsgegenstand nur Entschließungsanträge im Sinne des § 24 Abs. 2 zulässig.
(1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
(2) Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(3) Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.
(4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Präsident dem Fragesteller zurück.
(5) Anfragen sind spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.
(6) Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Präsidenten, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.
(1) Der Präsident reiht, nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen. Er hat insbesondere auf den Zeitpunkt des Einbringens, die ressortmäßige Zugehörigkeit und das Stärkeverhältnis der Fraktionen der anfragenden Bundesräte Bedacht zu nehmen.
(2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind im Sinn des § 18 Abs. 1 zu vervielfältigen und zu verteilen. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.
(3) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen zur Beantwortung auf. Der Aufruf und die Beantwortung haben zu unterbleiben, wenn der anfragende Bundesrat nicht anwesend ist und dieser im Falle seiner Verhinderung gemäß § 4 Abs. 2 auch gegenüber dem Präsidenten keinen anderen Bundesrat benennt, der in sein Fragerecht eintritt. Der benannte Bundesrat muß sein Einverständnis mit dem Eintritt in das Fragerecht erklären.
(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(5) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Bundesräte Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jede Bundesratsfraktion, mit Ausnahme der Fraktion des Fragestellers, berücksichtigt wird. Bundesräte ohne Fraktionszugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf der Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Bundesräte gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 47 Abs. 2. Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 entsprechen.
(6) Sofern die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zur Beantwortung aufgerufen wird, kann der Fragesteller binnen weiteren 14 Tagen eine schriftliche Beantwortung verlangen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat hievon unverzüglich den Befragten in Kenntnis zu setzen.
(7) Die schriftliche Beantwortung hat binnen einem Monat nach dem Verlangen des Fragestellers gemäß Abs. 6 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.
(8) Der Präsident hat die Vervielfältigung der schriftlichen Beantwortung und deren Verteilung an die Bundesräte unter Bedachtnahme darauf, daß den Bundesräten auch der Text der zugrunde liegenden Anfrage zur Kenntnis gebracht wird, zu veranlassen. Das Einlangen der schriftlichen Beantwortung ist überdies in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben.
(1) Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Amtliche Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion während der Dienststunden von 8 bis 16 Uhr zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.
(2) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident aufgrund eines schriftlichen Verlangens von 5 Bundesräten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige – sofort zu erhebende – Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.
(3) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge) zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(4) Auf Anordnung des Präsidenten sind auch andere Vorkommnisse in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Das Protokoll ist vom Präsidenten und von einem Schriftführer zu unterfertigen.
(6) Einwendungen gegen das Protokoll sind während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.
(7) Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Präsidenten über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.
(8) Über nicht öffentliche Verhandlungen ist ein gesondertes Amtliches Protokoll zu verfassen, welches noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlesen ist. Wird keine Einwendung erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident ohne Debatte zu entscheiden. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Protokoll unter Verschluß zu halten.
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift veröffentlicht.
(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.
(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.
(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.
(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.
(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(8) Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden.
(1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anlässlich der Beschlussfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Wenn der Bundesrat es beschließt, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.
(1) Die Verhandlungsleitung der parlamentarischen Enquete obliegt dem Präsidenten, sofern auf dessen Vorschlag der Bundesrat nicht anderes beschließt. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2) Im übrigen finden für die Debatte, eine tatsächliche Berichtigung sowie den Ruf zur Sache und den Ruf zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, 2 und 4, 48 sowie 68 bis 70 sinngemäß Anwendung. Im Bedarfsfall kann der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.
(3) Über die Verhandlungen werden stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Allfällige weitere, die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten des Bundesrates.
(4) Sachverständige oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung im Rahmen einer Enquete geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
(1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.
(3) Der Ruf „zur Ordnung“ kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
(4) § 59a tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 59a jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5) §13a, 13b, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 21a, § 27, § 38a, §43a, § 58 und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I 113/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 5 und 6, § 13b Abs. 2, 4, 8 und 11, § 16 Abs. 1 und 2, § 18, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 31, § 38b, § 39 Abs. 5, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 6, § 59a Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 2, § 65 und § 70 Abs. 1 treten mit XX.XXXX.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU – VO-EU) aufgehoben.
(7) § 13 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. 79/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.