BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 58

§ 58Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem Beschluss des Bundesrates sind, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmen, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Bundesräte und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt.

(2) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend eine Änderung der Artikel 34 und 35 B-VG bedarf außer den im Abs. 1 angeführten Erfordernissen auch noch der Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von mindestens vier Ländern.

(3) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, zu einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Zu einem Beschluss über eine Zustimmung zu einem Antrag der Bundesregierung auf Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. An der Abstimmung dürfen die vom aufzulösenden Landtag gewählten Bundesräte nicht teilnehmen. Diese Bundesräte sind auch bei der Feststellung des Anwesenheitserfordernisses nicht zu berücksichtigen.

(5) Zu einem Beschluss des Bundesrates über eine Änderung der Geschäftsordnung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend das InfOG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

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