BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 26

§ 26Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes

(1) Ein Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates betreffend eine Teiländerung des Bundesverfassungsrechtes ist zufolge Art. 44 Abs. 3 B-VG, wenn dies von mindestens einem Drittel der Bundesräte verlangt wird, nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen. Wird ein solches Verlangen schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte dem Präsidenten übergeben, so hat dieser unverzüglich für eine Weiterleitung an den Bundeskanzler zu sorgen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen und ist mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte versehen dem Präsidenten des Bundesrates zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu übergeben. Die Mitglieder des Bundesrates, die ein solches Begehren stellen, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

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