BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 11

§ 11Schriftführer

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.

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