BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 3

§ 3Erlöschen des Mandates der Bundesräte

(1) Das Mandat eines Bundesrates erlischt durch:

a) Beendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Abs. 2;

b) Verzicht;

c) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Mandates.

(2) Nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode eines Landtages bleiben die von ihm entsandten Bundesräte so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.

(3) Der Verzicht auf das Mandat eines Bundesrates ist schriftlich gegenüber dem entsendenden Landtag zu erklären. Gleichzeitig hat der Verzichtende hievon den Präsidenten des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist, wird der Verzicht mit dem Einlangen einer diesbezüglichen Erklärung beim Landtag rechtswirksam.

(4) Wird dem Präsidenten ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Verlust des Mandates eines Bundesrates zur Kenntnis gebracht, hat er unverzüglich den für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit dem auf die Zustellung des Erkenntnisses an den Präsidenten des Bundesrates folgenden Tag ein. Der Präsident hat hievon den Betroffenen und den entsendenden Landtag unverzüglich zu verständigen sowie in der nächsten Sitzung des Bundesrates vom Mandatsverlust Mitteilung zu machen.

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