BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 59

§ 59Schriftliche Anfragen

(1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat.

(2) Schriftliche Anfragen, die ein Bundesrat im Sinne des § 24 Abs. 1 an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von mindestens drei Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, dem Präsidenten zu übergeben, der für die unverzügliche Übermittlung der Anfragen an die Befragten zu sorgen hat.

(3) Die Einbringung von Anfragen ist nicht an eine Sitzung gebunden.

(4) Die Verlesung einer Anfrage im Bundesrat findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.

(5) Anfragen sind innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an den Präsidenten, mündlich oder schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(6) Beabsichtigt ein Mitglied der Bundesregierung die mündliche Beantwortung einer Anfrage, hat es dies dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(7) Über die mündliche Beantwortung einer Anfrage findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

(8) Der Fragesteller kann eine Anfrage bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten durch schriftliche Mitteilung an denselben zurückziehen. Der Präsident hat unverzüglich die Verständigung des Befragten hierüber zu veranlassen. Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben bzw. die Mitteilung darüber in gleicher Weise wie die Anfrage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

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