§ 22 Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder
§ 22 Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder — GO-BR
§ 22 Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012516
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen