BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 49

§ 49Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Abs. 3 nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Präsident auch erst nach Erledigung der Tagesordnung das Wort erteilen.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist § 47 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen