BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 71

§ 71Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“

Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.

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