§ 71 Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
§ 71 Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ — GO-BR
§ 71 Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012586
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.
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