§ 35 Tagungsort
§ 35 Tagungsort — GO-BR
§ 35 Tagungsort — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012541
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesrat wird von seinem Präsidenten an den Sitz des Nationalrates einberufen.
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