BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 40

§ 40Sofortige Einberufung des Bundesrates

(1) Der Präsident ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Bundesräte oder die Bundesregierung dies schriftlich verlangt. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung dem nicht entgegenstehen, kann die Aufnahme von bestimmten Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung verlangt werden.

(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach dem Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentreten kann.

(3) Gegen die Tagesordnung einer gemäß Abs. 1 einberufenen Sitzung können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Tag, Stunde und Tagesordnung einer allenfalls bereits für einen späteren Zeitpunkt anberaumten Sitzung werden durch ein Verlangen auf sofortige Einberufung des Bundesrates nicht berührt, falls der Bundesrat nicht anderes beschließt. Für einen solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte erforderlich.

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