§ 70 Ruf „zur Ordnung“
§ 70 Ruf „zur Ordnung“ — GO-BR
§ 70 Ruf „zur Ordnung“ — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2015
Inkrafttretungsdatum
14. Mai 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40170468
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.
(3) Der Ruf „zur Ordnung“ kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
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