§ 12 Ordner
§ 12 Ordner — GO-BR
§ 12 Ordner — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012496
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Ordner haben den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen.
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