BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 38b

§ 38bTeilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.

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