BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 34

§ 34Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können jedoch beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge), die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Mitteilungen über die Verhinderung bzw. Vertretung von Ausschußmitgliedern anzuschließen. Ferner sind dem Protokoll in Original oder Gleichschrift Schriftstücke beizulegen, die der Vorsitzende in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, sowie schriftliche Erklärungen, die von Sitzungsteilnehmern zum Verhandlungsgegenstand dem Vorsitzenden übergeben werden.

(4) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch Bedienstete der Parlamentsdirektion eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen. Über Verlangen eines Ausschußmitgliedes sind in die Verhandlungsschrift auch bestimmte kurzgefaßte Erklärungen wörtlich aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist dem Amtlichen Protokoll der Sitzung des Ausschusses beizufügen und in Abschrift den Fraktionen zu übermitteln.

(5) Ein Protokoll bzw. eine Verhandlungsschrift gelten als genehmigt, wenn dagegen bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses beim Vorsitzenden keine Einwendung erhoben wird. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Vorsitzende, der darüber in der folgenden Ausschußsitzung Mitteilung macht.

(6) Der Präsident veranlaßt Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion vom Vorsitzenden und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.

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