BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 7

§ 7Präsident

(1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.

(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.

(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.

(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.

(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.

(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlagsentwurf für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.

(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.

(9) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.

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