BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 4

§ 4Anwesenheitspflicht der Bundesräte

(1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Präsidenten so bald wie möglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.

(3) Wird dem Präsidenten eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen schriftlich mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Präsident dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.

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