§ 17 Sachliche Immunität
§ 17 Sachliche Immunität — GO-BR
§ 17 Sachliche Immunität — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12012506
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.
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