§ 69 Ruf „zur Sache“
§ 69 Ruf „zur Sache“ — GO-BR
§ 69 Ruf „zur Sache“ — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012584
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.
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