BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 69

§ 69Ruf „zur Sache“

(1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.

(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.

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