BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 9

§ 9Interimistische Vorsitzende

(1) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrates an der Ausübung ihrer Ämter verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, hat der an Jahren älteste nicht verhinderte Bundesrat, der einer Fraktion angehört, der auch der Präsident oder die Vizepräsidenten zum Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes angehört haben, den Bundesrat sofort zur Wahl von interimistischen Vorsitzenden einzuberufen. Falls dieser Pflicht nicht unverzüglich nachgekommen wird, ist hiezu der jeweils nächstälteste Bundesrat berufen, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach Bekanntwerden der Verhinderung oder Amtserledigung zusammentreten kann.

(2) Dieser Altersvorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden durchzuführen, welche die Funktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten interimistisch zu übernehmen haben. Die interimistischen Vorsitzenden müssen jeweils den Fraktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten angehören und bleiben so lange in Funktion, bis der Präsident des Bundesrates oder einer der Vizepräsidenten sein Amt wieder ausüben kann.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Zusammentritts der vom Altersvorsitzenden einberufenen Sitzung des Bundesrates das Amt eines Vizepräsidenten erledigt, so ist für dieses Amt eine Neuwahl vorzunehmen und die Wahl von interimistischen Vorsitzenden hat zu unterbleiben.

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