§ 8 Vizepräsidenten
§ 8 Vizepräsidenten — GO-BR
§ 8 Vizepräsidenten — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012488
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.
(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Präsidenten die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Präsident durch einen Vizepräsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.
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