BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 43a

§ 43a

(1) Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a gilt § 43 sinngemäß.

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