§ 50 Antrag auf Schluß der Debatte
§ 50 Antrag auf Schluß der Debatte — GO-BR
§ 50 Antrag auf Schluß der Debatte — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114859
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem außer dem Berichterstatter mindestens vier Bundesräte zum Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, kommen die eingeschriebenen Redner (§ 47) nicht mehr zum Wort, doch kann jede Fraktion noch einen Redner melden.
(3) Bundesräte, die Anträge zum Verhandlungsgegenstand stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, diese sogleich nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dem Präsidenten übergeben, der für ihre Verlautbarung sorgt und, wenn die Anträge nicht gehörig unterstützt sind, die Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte dürfen nur die gemäß Abs. 2 gemeldeten Redner, der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag der Antragsteller das Wort verlangen.
(5) Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.
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