BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 2

§ 2Angelobung der Bundesräte

(1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Präsidenten mit den Worten „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

(2) Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.

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