§ 66 Beschluß auf Abhaltung einer Enquete
§ 66 Beschluß auf Abhaltung einer Enquete — GO-BR
§ 66 Beschluß auf Abhaltung einer Enquete — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114868
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anlässlich der Beschlussfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Wenn der Bundesrat es beschließt, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.
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