BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 59a

§ 59a

(1) Fünf Bundesräte können kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.

(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(3) Jeder Bundesrat kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Bundesrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-InfoG bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

(5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 18 Abs. 4.

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