BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 61

§ 61Dringliche Anfragen

(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine seit der letzten Sitzung oder in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet wird und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden hat.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.

(4) Wird gemäß Abs. 3 die dringliche Behandlung einer Anfrage vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Präsident die Behandlung an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.

(5) Mehrere dringliche Anfragen, deren Behandlung für denselben Zeitpunkt beantragt bzw. verlangt wird, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge bzw. Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Bei gleichzeitigem Einbringen eines Antrages nach Abs. 1 bzw. Verlangen nach Abs. 2 entscheidet der Präsident über die Reihenfolge der Behandlung.

(6) Der Präsident kann die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Abs. 1 bzw. das Verlangen nach Abs. 3 unterfertigt haben, zusammenziehen.

(7) In der Debatte über eine dringliche Anfrage ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen unter einem erfolgt.

(8) In der Debatte über eine dringliche Anfrage sind als Anträge zum Verhandlungsgegenstand nur Entschließungsanträge im Sinne des § 24 Abs. 2 zulässig.

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