BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 38a

§ 38aTeilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.

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